Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), welches am 28. Juni 2025 in Kraft treten wird, sollen Menschen mit Einschränkungen einen gleichberechtigten Zugang zum digitalen und elektronischen Wirtschaftsleben erhalten. Das bedeutet etwa, dass blinde Personen eine Unternehmenswebseite ebenso problemlos nutzen können wie sehende Menschen, aber auch ältere Menschen oder Nutzer ohne digitale Erfahrung profitieren von den Regelungen des BFSG.
Um eine Webseite barrierefrei zu gestalten, sollten etwa alle Videos mit Untertiteln beschriftet werden. Obendrein empfiehlt es sich, Bilder mit einer Beschreibung zu versehen, um die Erkennung durch Vorleseprogramme zu ermöglichen. Darüber hinaus sorgen verständlich formulierte Texte sowie ein einfacher und übersichtlicher Aufbau dafür, dass die Webseite von allen Usern gut navigiert werden kann.
Für Handwerksbetriebe ist das BFSG in der Regel nur dann bindend, wenn sie Online-Shops zum Verkauf von Produkten betreiben oder eine Online-Terminbuchung über die Unternehmenswebseite anbieten. Zudem greift die Regelung lediglich bei Betrieben mit mindestens zehn Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von über zwei Millionen Euro, kleinere Betriebe sind also eigentlich nicht betroffen.
Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung ist es für Handwerksbetriebe aber ohnehin lohnenswert, ihre Webseiten barrierefrei zu gestalten, denn von einer einfach zu navigierenden Homepage profitieren schließlich alle Nutzer*innen. Das hilft potenziellen Kunden, das Leistungsangebot besser zu verstehen, was wiederum für mehr Aufträge sorgen kann.