1) Pflicht zur E-Rechnung
Papierchaos bei der Rechnungsstellung? Das soll bald der Vergangenheit angehören. Ab dem 1. Januar 2025 muss in Deutschland jeder Betrieb im B2B-Bereich in der Lage sein, eine E-Rechnung zu empfangen und zu archivieren. Dafür ist prinzipiell schon ein E-Mail-Postfach ausreichend. Für das Ausstellen einer E-Rechnung gilt je nach Jahresumsatz allerdings noch eine Übergangsperiode bis 2026 (Jahresumsatz über 800.000 Euro) oder sogar 2027 (Jahresumsatz bis 800.000 Euro), bis dahin sind Papierrechnungen weiterhin zulässig..
Nach Ablauf der Schonfrist müssen allerdings sämtliche Rechnungen für die elektronische Verarbeitung geeignet sein. Wichtig: PDF-Dateien, Word-Dokumente oder Scans erfüllen die notwendigen Voraussetzungen nicht, stattdessen ist ein strukturiertes und maschinenlesbares Format wie XRechnung oder ZUGFeRD notwendig. Mehr Informationen findest du in unserem Blogartikel zur E-Rechnung.
Mit der E-Rechnung lässt sich nicht nur Papier sparen, sondern auch die Buchhaltung besser automatisieren, was wiederum zu einer schnelleren und einfacheren Rechnungsstellung führt. Wir empfehlen deshalb eine zügige Umstellung: Das geht am besten mit einem geeigneten Rechnungsprogramm. HERO Software ist natürlich schon jetzt mit der E-Rechnung kompatibel.
2) Digitaler Arbeitsvertrag
Im Zuge des Bürokratieentlastungsgesetzes IV (BEG IV) wird der Abschluss von digitalen Arbeitsverträgen in Deutschland erheblich erleichtert. Statt der Schriftform gilt nun die Textform, somit lässt sich ab 2025 in den meisten Fällen ein Arbeitsvertrag per elektronischer Unterschrift abschließen. Schon der Versand einer unterzeichneten PDF-Datei per E-Mail ist dann rechtsgültig.
Dabei gelten allerdings einige Ausnahmen: Befristete Arbeitsverträge und Kündigungen müssen etwa weiterhin schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift abgeschlossen bzw. zugestellt werden. Ausgeschlossen sind digitale Arbeitsverträge zudem für Branchen, in denen die Gefahr zur Schwarzarbeit besteht. Dazu gehören beispielsweise das Bauwesen, das Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie die Gebäudereinigung.
Insgesamt dürfte die Möglichkeit zum digitalen Vertragsschluss für viele Handwerker*innen aber eine spürbare Erleichterung darstellen und den bürokratischen Aufwand deutlich verringern. Ein weiterer Pluspunkt: Auch Arbeitnehmerüberlassungsverträge sowie Arbeitszeugnisse können fortan in elektronischer Form übermittelt werden.
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3) Verkürzung der Aufbewahrungsfristen
Mit dem BEG IV wird zugleich eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege eingeführt. Diese müssen fortan nur noch acht statt zehn Jahre lang archiviert werden, was insbesondere für kleine und mittelständische Betriebe im Handwerk eine Entlastung bedeuten dürfte. Als Buchungsbeleg gelten unter anderem Rechnungen, Kontoauszüge, Lieferscheine und Gehaltslisten.
Für Handelsbücher, Inventare, Jahres- und Einzelabschlüsse, Eröffnungsbilanzen sowie Lageberichte gilt allerdings weiterhin die übliche zehnjährige Aufbewahrungsfrist. Bei Geschäftsbriefen (inkl. E-Mails) liegt die Frist bei sechs Jahren. Wenn du dir unsicher bist, welche Aufbewahrungsfrist für welches Dokument gilt, empfiehlt sich im Zweifelsfall eine Archivierung für die nächsten zehn Jahre – so bist du stets auf der sicheren Seite.
4) Erhöhung des Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland wurde zum 01. Januar 2025 erneut erhöht – dieses Mal von 12,41 auf nun 12,82 Euro pro Stunde. Damit passt sich gleichzeitig die Minijob-Grenze an, welche nun 556 statt 538 Euro beträgt. Minijobber können somit bis zu 6.672 Euro pro Jahr verdienen.
Handwerksbetriebe sind angehalten, die Arbeitsverträge von Aushilfen zu überprüfen und die Vergütung bei Bedarf an den neuen Mindestlohn anzugleichen. Der Stundenumfang bei Minijobbern bleibt hingegen unverändert, hier sind also keine Änderungen notwendig. Auch in den nächsten Jahren sind kontinuierliche Anpassungen beim Mindestlohn und der Minijob-Grenze zu erwarten, die dafür zuständige Mindestlohnkommission gibt hierfür im Zwei-Jahres-Abstand eine Empfehlung ab.
5) Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung
Nicht nur der Mindestlohn, sondern auch die Mindestausbildungsvergütung wird zum Jahresbeginn ansteigen. Damit soll die Attraktivität der dualen Ausbildung weiter gesteigert und die finanzielle Lage von Auszubildenden verbessert werden. So sieht nun die Staffelung der Ausbildungsvergütung nach Ausbildungsjahr aus:
- 682 Euro (1. Ausbildungsjahr)
- 805 Euro (2. Ausbildungsjahr)
- 921 Euro (3. Ausbildungsjahr)
- 955 Euro (4. Ausbildungsjahr bei 3,5-jährigen Ausbildungen)
Diese Gehaltssätze gelten allerdings erst für Azubis, die ihre Lehre im Jahr 2025 beginnen. In jedem Fall sind Handwerksbetriebe aber weiterhin an die Tarifverträge ihrer Branche gebunden, das Gehalt von Lehrlingen darf den dort festgesetzten Lohnsatz unabhängig von der allgemeinen Mindestausbildungsvergütung nicht unterschreiten.
6) Höheres Weiterbildungsstipendium für Junghandwerker
Gute Nachrichten für besonders talentierte Nachwuchskräfte im Handwerk: Ab 2025 wird das Weiterbildungsstipendium um fünf Prozent erhöht. Damit steigen die Fördermittel von bisher 8.700 Euro auf bis zu 9.135 Euro an – das gilt auch für Stipendiaten, die bereits seit 2023 oder 2024 am Programm teilnehmen. Die Summe wird in einem Zeitraum von insgesamt drei Jahren ausgezahlt.
Zur Bewerbung berechtigt sind alle jungen Handwerker, die ihre Berufsabschlussprüfung mit einer besseren Durchschnittsnote als “gut” bestanden (Durchschnittsnote 1,9 bzw. 87 Punkte) oder erfolgreich bei einem überregionalen Leistungswettbewerb wie der Deutschen Meisterschaft im Handwerk (DMH) teilgenommen haben. Außerdem gilt ein Höchstalter von 25 Jahren.
Ohnehin hat sich schon zum 01. September 2024 das Aufstiegsstipendium für Handwerker erhöht – damit werden junge Fachkräfte bei der Aufnahme eines Studiums unterstützt. Die Förderpauschale beträgt nun 3.045 Euro pro Jahr (Teilzeitstudium) bzw. 992 Euro pro Monat (Vollzeitstudium).
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7) Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen
Für das Jahr 2025 hat die Bundesregierung eine deutliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung in Gang gesetzt. Diese richten sich üblicherweise ohnehin nach der allgemeinen Einkommensentwicklung – wenig überraschend ist daher die Anpassung.
Diese Beitragsbemessungsgrenzen legen fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung gezahlt werden müssen. Jeder Verdienst, der diese Grenze überschreitet, ist für gesetzlich Versicherte hingegen beitragsfrei. So sehen die neuen Beitragsbemessungsgrenzen aus:
- Krankenversicherung: 66.150 Euro pro Jahr
- allgemeine Rentenversicherung: 96.600 Euro pro Jahr
- knappschaftliche Rentenversicherung: 118.800 pro Jahr
Das entspricht jeweils einer Erhöhung von knapp 5.000 Euro. Gutverdienende müssen somit für einen größeren Anteil ihres Einkommens entsprechende Sozialabgaben entrichten, was auch einige selbstständige Handwerker*innen betreffen dürfte.
8) Steigender CO2-Preis
Ein Anstieg ist ab 2025 auch für den CO2-Preis zu verzeichnen. Dieser liegt nun bei 55 Euro pro Tonne Kohlenstoffdioxid. Im Vorjahr 2024 hatte der CO2-Preis noch 45, 2023 sogar nur 30 Euro pro Tonne betragen. Mit dieser stetigen Erhöhung soll der Ausstoß von schädlichen Emissionen gesenkt werden. Auch für 2026 steht schon fest: Der CO2-Preis wird sich in einem Korridor zwischen 55 und 65 Euro pro Tonne bewegen.
Der steigende CO2-Preis führt automatisch zu höheren Kosten für Benzin, Öl und Gas. Handwerksbetriebe mit einem hohen Verbrauch an fossilen Brennstoffen müssen daher mit einer größeren Kostenbelastung rechnen und sollten den neuen CO2-Preis bei der Kalkulation der eigenen Energiekosten berücksichtigen.
9) Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BDSG)
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), welches am 28. Juni 2025 in Kraft treten wird, sollen Menschen mit Einschränkungen einen gleichberechtigten Zugang zum digitalen und elektronischen Wirtschaftsleben erhalten. Das bedeutet etwa, dass blinde Personen eine Unternehmenswebseite ebenso problemlos nutzen können wie sehende Menschen, aber auch ältere Menschen oder Nutzer ohne digitale Erfahrung profitieren von den Regelungen des BFSG.
Um eine Webseite barrierefrei zu gestalten, sollten etwa alle Videos mit Untertiteln beschriftet werden. Obendrein empfiehlt es sich, Bilder mit einer Beschreibung zu versehen, um die Erkennung durch Vorleseprogramme zu ermöglichen. Darüber hinaus sorgen verständlich formulierte Texte sowie ein einfacher und übersichtlicher Aufbau dafür, dass die Webseite von allen Usern gut navigiert werden kann.
Für Handwerksbetriebe ist das BFSG in der Regel nur dann bindend, wenn sie Online-Shops zum Verkauf von Produkten betreiben oder eine Online-Terminbuchung über die Unternehmenswebseite anbieten. Zudem greift die Regelung lediglich bei Betrieben mit mindestens zehn Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von über zwei Millionen Euro, kleinere Betriebe sind also eigentlich nicht betroffen.
Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung ist es für Handwerksbetriebe aber ohnehin lohnenswert, ihre Webseiten barrierefrei zu gestalten, denn von einer einfach zu navigierenden Homepage profitieren schließlich alle Nutzer*innen. Das hilft potenziellen Kunden, das Leistungsangebot besser zu verstehen, was wiederum für mehr Aufträge sorgen kann.
10) Novelle zur Gefahrstoffverordnung
Tätigkeiten mit Asbest sind in Deutschland seit 1993 prinzipiell verboten. Uneindeutig war die Rechtslage hingegen bei asbesthaltigen Baustoffen, zum Beispiel Putzen, Spachtelmassen oder Fliesenklebern. Eine Anpassung der Gefahrstoffverordnung soll hier nun Klarheit schaffen, diese Gesetzesnovelle ist bereits am 05. Dezember 2024 in Kraft getreten.
Demnach gilt bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept, das in drei Risikobereiche unterteilt ist:
- geringes Risiko (grün): Asbest-Faserstaubbelastung < 10.000 Fasern/m³
- mittleres Risiko (gelb): Asbest-Faserstaubbelastung < 100.000 Fasern/m³
- hohes Risiko (rot): Asbest-Faserstaubbelastung > 100.000 Fasern/m³
Dieses Ampel-Modell ermöglicht eine differenzierte Bewertung und Anpassung der Schutzmaßnahmen je nach Expositionsrisiko. Neu ist zudem, dass Tätigkeiten zur „funktionalen Instandhaltung“ baulicher Anlagen ab sofort erlaubt sind, wenn ein geringes oder mittleres Risiko vorliegt und entsprechende Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.
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