2.1 Übersicht. HERO stellt dem Softwarenutzer folgende Leistungen bereit:
a) die HERO Software zur Verwaltung von Projekten und Terminen sowie zum Management der Kundenbeziehung,
b) eine App für mobile Endgeräte, über die der Softwarenutzer einzelne Funktionen der HERO Software nutzen kann („HERO-App“),
c) soweit vereinbart, begleitende technische Leistungen, etwa den Import existierender Daten des Softwarenutzers in die HERO Software oder weitere Implementierungsservices. Einzelheiten ergeben sich aus der Bestellung und der unter https://hero-software.de/preise abrufbaren Leistungs- und Preisübersicht („Leistungsbeschreibung“).
2.2 Bereitstellung der HERO Software. HERO stellt dem Softwarenutzer die in der Leistungsbeschreibung bezeichnete und dort näher beschriebene HERO Software zur Nutzung über das Internet zur Verfügung („Service“). Die HERO Software wird auf Servern eines von HERO genutzten Rechenzentrums betrieben und gewartet.
2.3 Nutzungsrecht an der HERO Software. Der Softwarenutzer erhält für die Laufzeit dieses Vertrages das nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht, auf die HERO Software mittels eines Webbrowsers und einer Internetverbindung zuzugreifen und die HERO Software für eigene Geschäftszwecke ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu nutzen. Dies schließt das Recht ein, im hierfür erforderlichen Umfang Programmcodes (z. B. JavaScript) auf dem Rechner des Softwarenutzers zeitweise zu speichern (z. B. im Arbeitsspeicher oder Browser-Cache) und dort auszuführen. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die Nutzung für das in der Bestellung angegebene Unternehmen einschließlich aller rechtlich unselbstständigen Niederlassungen und Betriebsstätten, sofern eine entsprechende Anzahl an Lizenzen erworben wurden. Eine Nutzungsüberlassung oder sonstige Bereitstellung der HERO Software an Dritte - einschließlich rechtlich selbstständiger verbundener Unternehmen i.S.d. § 15 AktG – und eine Nutzung im Auftrag oder im Interesse Dritter, , ist untersagt, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung mit HERO getroffen wurde.
2.4 HERO-App. Soweit der Softwarenutzer einzelne Funktionen der HERO Software mittels der HERO-App nutzen möchte, muss er zunächst die HERO-App kostenlos aus dem jeweiligen App-Store (z. B. Google Play Store, Apple App Store) herunterladen. Es gelten dann vorrangig die Bestimmungen des jeweiligen App-Store-Betreibers.
2.5 Verfügbarkeit. HERO stellt dem Softwarenutzer die HERO Software und HERO App an sieben Tagen pro Woche jeweils 24 Stunden täglich mit einer Verfügbarkeit von 99 % im Jahresdurchschnitt bereit.
a) Übergabepunkt. HERO erbringt seine Leistung am Anschlusspunkt (Routerausgang) des von der HERO Software genutzten Rechenzentrums an das Internet. Die Verfügbarkeit bezieht sich ausschließlich auf die Dienste am Übergabepunkt. Für die Internetverbindung zwischen dem Softwarenutzer und dem Rechenzentrum ist der Softwarenutzer verantwortlich.
b) Wartung und Instandhaltung. Regelmäßige Wartungs-, Sicherheits- und Aktualisierungsmaßnahmen können zu vorübergehenden Einschränkungen oder Unterbrechungen der Verfügbarkeit führen. Soweit möglich, werden geplante Wartungsarbeiten mit angemessener Vorlaufzeit angekündigt und vorzugsweise außerhalb üblicher Geschäftszeiten durchgeführt. Solche planmäßigen Wartungsfenster gelten nicht als Verfügbarkeitsausfall.
c) Erreichte Verfügbarkeit. Bei der Berechnung der tatsächlich erreichten Verfügbarkeit bleiben Ausfälle aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Unruhen, Naturkatastrophen, Epidemien, Angriffe Dritter und Störungen der Telekommunikationsnetze) unberücksichtigt. Ebenso unberücksichtigt bleiben Sperrungen durch HERO, die HERO aus Sicherheitsgründen für erforderlich halten darf, sofern HERO angemessene Vorkehrung zur Sicherheit getroffen hatte (z. B. Denial of Service Attacke, schwere Sicherheitslücke in einer genutzten Fremd-Software ohne verfügbaren Patch). Eine Haftung übernimmt HERO in diesen Fällen nicht.
2.6 Einrichtung. Der Softwarenutzer nimmt die erstmalige Einrichtung der HERO Software (individuelle Einstellungen, Eingabe/Import von Daten, Signaturen, Firmenprofil) selbst vor, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart. Eine Veränderung der HERO Software nach Wünschen des Softwarenutzers ist nicht geschuldet.
2.7 Support. HERO stellt einen kostenlosen E-Mail-Support zur Unterstützung bei technischen Problemen bei der Nutzung der HERO Software zur Verfügung. Telefonischer Support (“Live-Support”) kann kostenpflichtig erworben werden. Der Live-Support beinhaltet nicht: Allgemeine Beratung oder Schulungen zu Marketing, rechtliche Beratung oder Einrichtungsarbeiten. Die Supportleistungen werden von HERO in der Regel werktäglich Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr – 17.00 Uhr (MEZ) erbracht. Ausgenommen hiervon sind bundeseinheitlich gesetzliche Feiertage, der 31.10. sowie der 24. und 31.12. eines jeden Jahres. Die Zeit bis zur erstmaligen Reaktion auf E-Mail- oder Live-Anfragen beträgt in der Regel nicht mehr als 36 Stunden. Anfragen, die außerhalb der Supportzeiten eingehen, gelten als während des nächstfolgenden Werktages eingegangen. Ein KI-generierter Support steht außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung.
2.8 Dokumentation. Soweit nicht anders vereinbart, schuldet HERO nur die Bereitstellung einer Benutzerdokumentation als Online-Hilfe für die HERO Software sowie die HERO-App. Weitergehende Dokumentation, Schulungs- oder Einweisungsleistungen sowie eine Kommentierung des Source-Codes sind nicht geschuldet.
2.9 Subdienstleister. HERO kann zur Leistungserbringung nach eigenem Ermessen Subdienstleister einsetzen, etwa für das Hosting, etwaige KI-Funktionen, den E-Mail-Versand oder Messenger-Dienste.
2.10 Leistungsänderungen. Dem Softwarenutzer ist bekannt, dass es sich bei der HERO Software um eine Standardsoftware handelt, die als „Software as a Service”-Dienst bereitgestellt wird, und hierbei eine Vielzahl von Kunden auf ein zentrales System zugreifen. Die aus einem solchen multi-tenancy (Mehrmieter)-Modell resultierenden Skalenvorteile lassen sich nur nutzen, wenn es sich um ein einheitliches Softwareprodukt handelt, das auch fortentwickelt werden kann. Die Parteien vereinbaren daher:
a) Wichtige Gründe. HERO kann die HERO Software und die HERO App aus wichtigem Grund ändern. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Änderung erforderlich ist aufgrund (i) einer notwendigen Anpassung an eine neue Rechtslage oder Rechtsprechung, (ii) geänderter technischer Rahmenbedingungen (neue Browserversionen oder technische Standards), oder (iii) des Schutzes der Systemsicherheit.
b) Fortentwicklung. HERO ist berechtigt, die HERO Software und die HERO App im Rahmen einer technischen und funktionalen Fortentwicklung nach billigem Ermessen zu ändern, insbesondere durch die Abschaltung veralteter Funktionen, soweit diese durch gleichwertige oder verbesserte Funktionen ersetzt werden. Änderungen sind zulässig, sofern sie für den Softwarenutzer überwiegend vorteilhaft sind oder zumindest keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen haben. HERO wird den Softwarenutzer hierbei auf für ihn nicht nur unwesentlich nachteilige Änderung rechtzeitig, in der Regel vier Wochen vor dem Inkrafttreten, in Textform hinweisen. Die Zustimmung des Softwarenutzers zu einer solchen Änderung gilt als erteilt, wenn der Softwarenutzer der Änderung nicht bis zum Inkrafttreten der Änderung schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Bei der Ankündigung der Änderung wird HERO auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung, das Widerspruchsrecht und auf die Rechtsfolge des Verstreichenlassens noch einmal gesondert hinweisen. Im Falle des Widerspruchs hat HERO das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.