Entbürokratisierung im Handwerk

Neues Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) kommt 2025

Michel Vo  | 18.11.2024

Nach der Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat wird das neue Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) am 01.01.2025 in Kraft treten. Damit sollen bürokratische Hürden für Unternehmen noch weiter abgebaut werden. Handwerksverbände reagieren hingegen kritisch – ihnen gehen die Änderungen nicht weit genug.

Bild: Bürokratieentlastungsgesetz 4
Entlastungen ab 2025: Die Neuerungen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV (BEG IV) werden auch dem Handwerk zugute kommen.

Ab 2025: Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) tritt in Kraft

Nachdem der Bundestag bereits im September den entsprechenden Gesetzesentwurf zur Entbürokratisierung angenommen hatte, wurde das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) Ende Oktober nun auch vom Bundesrat verabschiedet. Damit wird das Gesetz zum Jahreswechsel in Kraft treten – die Regierung erhofft sich davon entscheidende Erleichterungen für Unternehmen.

Das BEG IV ist Teil des Meseberger Entlastungspakets, welches im August 2023 vom Kabinett beschlossen wurde und Betriebe sowie Bürger von überflüssiger Bürokratie entlasten soll. Dazu gehört neben dem Bürokratieentlastungsgesetz vor allem die Bürokratieentlastungsverordnung (BEV-E), die eine Ergänzung zum BEG IV darstellt und unter anderem Anzeige- sowie Mitteilungspflichten reduziert.

Den bürokratischen Verwaltungsaufwand für den Mittelstand zu reduzieren, haben sich auch vorherige Regierungen vorgenommen. Im Zuge dessen war 2016 das BEG in Kraft getreten; ein Jahr später folgte das BEG II, 2020 schließlich das BEG III. Zu den wichtigsten Maßnahmen dieser Vorgängergesetze zählen etwa Lockerungen bei der steuerlichen Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen sowie die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU).

Was ändert sich für Betriebe im Handwerk?

Mit dem BEG IV werden ab dem 01.01.2025 diverse Neuerungen eingeführt, von denen auch Handwerkerinnen und Handwerker profitieren. Wir haben die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

  • Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege: Die Aufbewahrungsfrist für alle Buchungsbelege (bspw. Rechnungen, Kontoauszüge, Lieferscheine, Gehaltslisten) wird von zehn auf acht Jahre verkürzt. Für Bücher und Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse, Inventare, Lageberichte sowie Eröffnungsbilanzen gilt hingegen weiterhin eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist, bei Geschäftsbriefen (inkl. E-Mails) liegt die Frist bei sechs Jahren.
  • Vollmachtsdatenbank für Steuerberater: Bisher mussten Arbeitgeber ihren Steuerberatern diverse Vollmachten für verschiedene Sozialversicherungsträger ausstellen. Ab dem 01.01.2028 wird dieser Prozess gebündelt – dann ist nur noch eine einzige Generalvollmacht notwendig, die in der Datenbank eingetragen wird und von allen Versicherungsträgern abgerufen werden kann.
  • Gelockerte Schriftformerfordernisse: Künftig wird für viele Rechtsgeschäfte nur noch die Textform notwendig sein, eine E-Mail oder Messenger-Nachricht ist dann ausreichend. Obendrein sollen auch Arbeitsverträge vollständig digital abgeschlossen werden können, das gilt allerdings nicht für Kündigungen und Aufhebungsverträge.
  • Neuregelung zu Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Alle Unternehmer, bei denen die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr mehr als 7.500 Euro betrug, sind aktuell dazu verpflichtet, jeden Monat eine Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln; ansonsten ist nur eine vierteljährliche Voranmeldung nötig. Dieser Schwellenwert wird auf 9.000 Euro angehoben – idealerweise wird für viele Handwerksbetriebe nun lediglich eine einzige Übermittlung pro Quartal anfallen.
     

Bürokratie als Hemmschuh: Handwerksverbände fordern weitere Maßnahmen

Das Urteil vonseiten der Handwerksverbände fällt eher kritisch aus. „Der große Befreiungsschlag bleibt aus“, urteilte Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH). Insgesamt sei das BEG IV „zu zögerlich, um spürbare Entlastungseffekte in der Breite des Handwerks zu erzielen.”

Ähnlich äußert sich der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks, in einer offiziellen Stellungnahme heißt es: „Das (...)von der Ampel-Koalition beschlossene Bürokratieentlastungsgesetz IV ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung, bleibt aber hinter dem Notwendigen zurück. Weitere entschlossene Schritte zum Abbau der Bürokratie müssen folgen.” Noch deutlichere Worte findet Arne Joswig, Präsident des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK): „Beim Aufbau von Bürokratie wird angesichts der vielen neuen Regulierungen der Turbo gezündet, während der Bürokratieabbau im Schneckentempo erfolgt.”

Der unverhältnismäßig hohe Verwaltungsaufwand für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) wird von Handwerksverbänden schon seit geraumer Zeit moniert: Bereits 2020 hatte der ZDH einen Maßnahmenkatalog mit 52 Forderungen an die Politik veröffentlicht, darunter die Aufweichung der Bonpflicht sowie die Reduzierung der Dokumentationspflichten beim Mindestlohn. Auch nach der Verlautbarung des BEG IV mehren sich abermals Stimmen nach weiteren Gesetzesänderungen zur Entbürokratisierung – kurzfristige Maßnahmen sind durch die Neuwahlen im Februar 2025 aber nicht realistisch.

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