Neue gesetzliche Mindestlöhne und Branchenmindestlöhne
2022 wird der Mindestlohn wieder angehoben. Zunächst steigt er ab Januar 2022 auf 9,82 Euro pro Stunde und wird dann zum 01. Juli 2022 erneut auf 10,45 Euro Stundenlohn erhöht.
Unabhängig davon gibt es im Handwerk ab 2022 auch einige Erhöhungen der Branchenmindestlöhne. Direkt zum Jahreswechsel steigen die Branchenmindestlöhne in den Elektrohandwerken, dem Dachdeckerhandwerk und der Gebäudereinigung. Im Verlauf des Jahres wird außerdem das Mindestentgelt im Maler- und Lackiererhandwerk, sowie für Steinmetze, Bildhauer und Gerüstbauer erhöht.
Die Lohnuntergrenze im Elektrohandwerk liegt seit dem 01. Januar 2022 bei 12,90 Euro pro Stunde, während es im Dachdeckerhandwerk ab jetzt 13 Euro Stundenlohn für Ungelernte, sowie 14,50 Euro für Gesellen gibt. Für Gebäudereiniger, die in der Innen- und Unterhaltsreinigung tätig sind, wurde der Mindestlohn auf 11,55 Euro pro Stunde angehoben, Beschäftigte in der Glas- und Fassadenreinigung bekommen ab sofort 14,81 Euro Stundenlohn.
Wie es bei den Malern und Lackieren weitergeht, steht noch nicht genau fest. In jedem Fall läuft hier der Tarifvertrag zum 22. Mai 2022 aus und es wird in dem Zuge sicherlich auch eine Anhebung des Mindestlohns geben. Bei den Steinmetzen und Bildhauern dagegen ist schon mehr bekannt. Hier steigen die Löhne zum 01. August 2022 auf 13,35 Euro. Ähnlich sieht es auch im Gerüstbauerhandwerk aus. Ab dem 01. Oktober 2022 haben Gerüstbauer einen Anspruch auf 12,85 Euro pro Stunde.
Branche / Gewerk | Zeitpunkt | Mindestlohn pro Stunde |
---|---|---|
Alle | 01.01.2022 | 09,82 Euro |
Alle | 01.07.2022 | 10,45 Euro |
Elektrohandwerk | 01.01.2022 | 12,90 Euro |
Dachdecker ungelernt | 01.01.2022 | 13,00 Euro |
Dachdecker mit Ausbildung | 01.01.2022 | 14,50 Euro |
Gebäudereiniger Innen- und Unterhaltsreinigung | 01.01.2022 | 11,55 Euro |
Gebäudereiniger Glas- und Fassadenreinigung | 01.01.2022 | 14,81 Euro |
Steinmetze und Bildhauer | 01.08.2022 | 13,35 Euro |
Gerüstbauer | 01.10.2022 | 12,85 Euro |
Vergütung steigt auch für Azubis
Darüber hinaus ist ebenso die Mindestausbildungsvergütung für Azubis erneut angehoben worden. Seit dem 01. Januar 2022 gilt für das 1. Ausbildungsjahr ein Mindestlohn von 585 Euro für Auszubildende jeglicher Branche. Für das zweite, dritte und vierte Lehrjahr gibt es Aufschläge von 18 Prozent, 35 Prozent bzw. 40 Prozent mehr, ausgehend vom Einstiegsgehalt.
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CO2-Bepreisung steigt weiter
Im Januar 2021 wurde in Deutschland die sogenannte CO2-Bepreisung, oft auch CO2-Steuer genannt, eingeführt. Hintergrund ist das Klimaschutzprogramm 2030. Um die Klimaschutzziele zu erreichen wurden verschiedene Maßnahmen wie etwa der CO2-Preis umgesetzt.
2021 wurde mit einem moderaten Preis von 25 Euro pro Tonne CO2 gestartet. Zum 01. Januar 2022 ist die CO2-Bepreisung auf 30 Euro pro Tonne fossiler Brennstoffe angehoben worden. Laut Bundesumweltministerium entspricht dies einer Verteuerung um 8,4 Cent pro Liter bei Benzin, 9,4 Cent pro Liter Diesel, 9,4 Cent pro Liter bei Heizöl und 7 Cent pro 10 Kilowattstunden bei Erdgas. Bis zum Jahr 2030 wird der CO2-Preis weiter sukzessive angehoben.
Minijob: Neue Pflichten für Arbeitgeber
Minijobber sind auch im Handwerk anzutreffen. Ab dem 01. Januar 2022 gibt es diesbezüglich für dich als Arbeitgeber ein paar Neuerungen. Als Chef musst du nun auch Angaben zur Krankenversicherung des Minijobbers machen sowie die Steuer-Identifikationsnummer im elektronischen Meldeverfahren übermitteln. Außerdem sind die Abgaben für Minijobs im gewerblichen Bereich gesunken.
Die U1-Umlage ist seit Januar 2022 auf 0,9 Prozent des Arbeitsentgelts herabgesetzt und auch die U2-Umlage ist von 0,39 Prozent auf 0,29 Prozent des Arbeitsentgelts gesunken. Neu ist darüber hinaus, dass du als Arbeitgeber nach Anmeldung eines kurzfristigen Minijobbers eine Auflistung über Vorbeschäftigungszeiten von der Minijob-zentrale erhältst.
Der digitale Krankenschein kommt
Der gelbe Schein wird 2022 digitalisiert. Bereits seit dem 01. Oktober 2021 müssen behandelnde Ärzte Krankmeldungen in elektronischer Form an die Krankenkassen übermitteln. Handwerksbetrieb betrifft die Änderung konkret erst ab Mitte 2022. Denn vom 01.Juli 2022 an sollen die Krankenkassen diese sogenannte elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) direkt an den Arbeitgeber weiterleiten. Auf Wunsch sollen Patienten zwar auch weiterhin einen Papierausdruck für den Arbeitgeber bekommen, langfristig soll die Krankschreibung aber komplett digitalisiert werden. Von daher macht es durchaus Sinn, sich in diesem Jahr schon einmal mit dem Thema eAU in deinem Betrieb auseinanderzusetzen.
Corona: Wirtschaftshilfen werden verlängert
Im November 2021 hat das Bundeskabinett die Verlängerung der Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie beschlossen. Bis zum 31.März 2022 werden von der Pandemie betroffene Betriebe weiter unterstützt. Verlängert werden unter anderem die Neustarthilfe für Soloselbstständige und die Härtefallhilfen der Bundesländer. Die ursprünglich bis Ende 2021 befristete Überbrückungshilfe III wird bis Ende März 2022 als Überbrückungshilfe IV weitergeführt. Um Anspruch auf diese Überbrückungshilfen zu haben, müssen Betriebe einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent nachweisen.
Darüber hinaus werden auch der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld sowie die maximale Bezugsdauer bis Ende März 2022 verlängert. Die Voraussetzungen, um Kurzarbeit anzumelden, sind ab 2022 schon dann erfüllt, wenn 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. 2021 musste diese Zahl noch einem Drittel der Belegschaft entsprechen. Bis März 2022 werden die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet. Weitere 50 Prozent können erstattet werden, wenn Arbeitnehmer während der Kurzarbeit an einer anerkannten Weiterbildung teilnehmen.
Fristen, die 2022 auslaufen
In jedem Jahr gibt es Fristen, die ablaufen und Termine, die eingehalten werden müssen. Handlungsbedarf für Handwerker könnte es in diesem Jahr beim Führerscheinumtausch oder bei der Meldepflicht im Transparenzregister geben.
2022 beginnt die Führerschein-Umtauschpflicht für ältere Fahrer. Die 1. Frist betrifft diejenigen, die zwischen 1953 und 1958 geboren sind. Sie müssen ihren alten Führerschein bis zum 19. Januar 2022 in einen fälschungssicheren, neuen Führerschein umgetauscht haben. Ein Jahr später müssen die zwischen 1959 und 1964 geborenen Fahrer ihre Fahrerlaubnis umgetauscht haben. Am besten schau also gleich schon einmal, welche von deinen Arbeitnehmern in diesem und im nächsten Jahr mit dem Führerscheintausch dran sind.
Eine weitere Pflicht, die dich als Handwerksbetrieb 2022 betreffen kann, ist die Meldepflicht beim Transparenzregister. Bisher war die Meldepflicht erfüllt, wenn du deine Daten beim Handelsregister gemeldet hast, in diesem Jahr endet aber die First für die Meldung beim Transparenzregister. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Meldepflicht bis zum 31. März 2022 erfüllen. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften oder Partnerschaften haben bis zum 30. Juni 2022 Zeit. Für alle anderen Gesellschaftsformen endet die Frist am 31. Dezember 2022.
HERO Software wünscht ein gesundes & erfolgreiches Jahr 2022!
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