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WAS ÄNDERT SICH 2026 FÜR HANDWERKER?

Gesetzesänderungen 2026: Das müssen Handwerksbetriebe jetzt wissen

Michel Vo  | 15.12.2025  |  Lesezeit: Minuten

Auch 2026 bringt für Handwerksbetriebe wieder zahlreiche gesetzliche Neuerungen – von höheren Mindestlöhnen über modernisierte Ausbildungsregeln bis hin zur neuen Teilzeitaufstockungsprämie. Wir zeigen dir die zehn wichtigsten Änderungen, die du im neuen Jahr auf dem Schirm haben solltest.

Bild: Gesetzesänderungen im Handwerk 2026
2026 können sich Handwerkerinnen und Handwerker unter anderem über höhere Ausbildungsvergütungen freuen.

1) Mindestlohn 2026 und angepasste Minijob-Grenze

Ab dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Das bedeutet: Auch ohne Tarifvertrag müssen alle Handwerksbetriebe ihren Beschäftigten mindestens diesen Stundenlohn zahlen – unabhängig von Branche oder Qualifikation. Für viele Mitarbeitende bringt das ein spürbares Lohnplus, im Vorjahr hatte der Mindestlohn noch 12,82 Euro pro Stunde betragen. Und auch für 2027 hat die Mindestlohnkommission schon einen fixen Wert festgelegt, dann steigt der Mindestlohn sogar auf 14,60 Euro pro Stunde.

Mit der Erhöhung geht außerdem eine neue Minijob-Grenze einher: Künftig dürfen Minijobber monatlich bis zu 603 Euro verdienen (2025: 556 Euro), ohne in die Sozialversicherung zu rutschen. Das ist besonders für kleine Betriebe interessant, die auf flexible Aushilfen setzen, etwa im Lager oder im Büro.

2) Branchenmindestlöhne steigen

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gelten in vielen Gewerken ohnehin eigene Branchenmindestlöhne, die zum Teil deutlich über der allgemeinen Untergrenze liegen. Diese steigen 2026 in vielen Berufen, so verändert sich etwa das Gehalt in der Dachdeckerbranche erneut – das sind die neuen Lohnuntergrenzen für 2026:

  • Dachdecker/-in: 14,96 Euro pro Stunde für ungelernte Kräfte bzw. 16,60 Euro pro Stunde für Gesellen (2025: 14,35 Euro bzw. 16,00 Euro)
  • Elektrofachkraft: 14,93 Euro pro Stunde (2025: 14,41 Euro)
  • Gebäudereiniger/-in: 15,00 Euro pro Stunde in der Innen- und Unterhaltsreinigung bzw. 18,40 Euro pro Stunde in der Glas- und Fassadenreinigung (2025: 14,25 Euro bzw. 17,45 Euro)
  • Gerüstbauer/-in: 14,35 Euro pro Stunde (2025: 13,95 Euro)
  • Maler/-in und Lackierer/-in: 16,13 Euro pro Stunde (2025: 15,00 Euro)

3) Neue Mindestausbildungsvergütung 2026

Nicht nur Gesellen können sich mitunter über mehr Geld auf dem Gehaltszettel freuen, auch für Auszubildende gilt ab dem 1. Januar 2026 ein höherer gesetzlicher Mindestlohn. Je nach Lehrjahr steigt die monatliche Ausbildungsvergütung im Schnitt um ungefähr 6 Prozent – damit soll die handwerkliche Ausbildung noch attraktiver gestaltet werden. Künftig gilt folgende Mindestausbildungsvergütung 2026:

  • 1. Lehrjahr: 724 Euro brutto pro Monat
  • 2. Lehrjahr: 854 Euro brutto pro Monat
  • 3. Lehrjahr: 977 Euro brutto pro Monat
  • 4. Lehrjahr: 1.014 Euro brutto pro Monat

4) Ab August 2026: Modernisierte Ausbildungsordnungen für 19 Bauberufe

Zum 1. August 2026 treten modernisierte Ausbildungsverordnungen für 19 Bauberufe in Kraft – damit wird das Bau- und Ausbauhandwerk auf den neuesten technischen Stand gebracht. So sollen die Ausbildungsinhalte an aktuelle Anforderungen wie Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Arbeitssicherheit angepasst werden.

Die neuen Ausbildungsverordnungen betreffen unter anderem Straßenbauer, Maurerinnen und Estrichleger. Größte Änderung: In den 16 dreijährigen Ausbildungsberufen wird es künftig keine klassische Zwischenprüfung mehr geben. Stattdessen müssen angehende Junghandwerker eine gestreckte Abschlussprüfung ablegen – die erste Teilprüfung macht dann bereits 40 Prozent der Gesamtnote aus.

5) Neue Prämie bei Teilzeitaufstockung

Ab dem 1. Januar 2026 können Teilzeitbeschäftigte, die ihre Wochenarbeitszeit dauerhaft erhöhen, eine steuerfreie Prämie erhalten: Damit wird ein zusätzlicher finanzieller Anreiz zur Mehrarbeit geschaffen. Die neue Teilzeitaufstockungsprämie soll bis zu 4.500 Euro betragen und richtet sich an alle, die ihre Stunden um mindestens 1 und maximal 20 Wochenstunden aufstocken. Pro zusätzlich geleisteter Stunde gibt es einmalig 225 Euro steuerfrei.

Die Prämie wird allerdings nur dann steuerfrei gewährt, wenn die Erhöhung der Arbeitszeit für mindestens 24 Monate erfolgt und nicht aus einer Gehaltsumwandlung stammt. Wer also nur kurzfristig seine Stunden aufstockt, erhält keine steuerfreie Zahlung.

6) Sommerausfallgeld im Gerüstbau

Ab Mai 2026 erhalten Gerüstbaubetriebe erstmals ein sogenanntes Sommerausfallgeld. Damit werden sie finanziell für wetterbedingte Arbeitsausfälle in den heißen Sommermonaten entlastet. Die Regelung gilt jährlich vom 1. Mai bis zum 31. August und erlaubt es Betrieben, bis zu 50 Ausfallstunden pro Mitarbeiter geltend zu machen, wenn extreme Hitze den Einsatz auf der Baustelle unmöglich macht.

Konkret erstattet die Sozialkasse des Gerüstbauer-Handwerks 75 Prozent des Stundenlohns und zusätzlich 32 Prozent der Sozialaufwendungen. Die Entscheidung über die Unzumutbarkeit der Witterung liegt dabei im Ermessen des Arbeitgebers.

7) Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen

Zum Jahresbeginn ändern sich ebenso die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Diese Grenzen legen fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung erhoben werden. Alles, was darüber hinaus verdient wird, bleibt hingegen abgabenfrei. Daher betrifft die Anpassung vor allem Besserverdiener im Handwerk – je höher die Grenze, desto mehr Sozialabgaben fallen an.

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Grenze auf 69.750 Euro jährlich bzw. 5.812,50 Euro monatlich. In der allgemeinen Rentenversicherung liegt die neue Obergrenze bei 101.400 Euro im Jahr (8.450 Euro monatlich). Für die knappschaftliche Rentenversicherung gilt sogar eine monatliche Grenze von 10.400 Euro.

8) Höherer Grundfreibetrag

Ab 2026 erhöht sich der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von 12.096 Euro auf 12.348 Euro jährlich. Das heißt: Erst ab diesem Betrag müssen steuerpflichtige Personen Einkommensteuer zahlen. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare verdoppelt sich der Freibetrag entsprechend auf 24.696 Euro.

Diese Anhebung dient vor allem dem Inflationsausgleich und bedeutet gerade für Beschäftigte mit geringem oder mittlerem Einkommen eine spürbare Entlastung. Und auch für Solo-Selbstständige im Handwerk ist die Anpassung relevant, denn wer unterhalb dieser Grenze bleibt, zahlt keine Einkommensteuer.

9) CO2-Steuer steigt weiter

Wie auch in den Vorjahren verändert sich zum Jahreswechsel die CO2-Bepreisung. Statt eines festen Satzes bewegt sich der Preis für eine Tonne CO2 nun erstmals in einem Preiskorridor zwischen 55 und 65 Euro, 2025 hatte der CO2-Preis noch stets 55 Euro pro Tonne betragen. Im Vergleich zu vergangenen Preisänderungen fällt die Steigerung damit relativ moderat aus, dennoch verteuern sich fossile Energieträger wie Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel noch weiter.

Handwerksunternehmen mit großem Fuhrpark oder Heizbedarf müssen sich daher auf wachsende Betriebskosten einstellen. Gleichzeitig erhöht die stetig ansteigende CO2-Steuer den Druck, auf klimafreundliche Technologien umzusteigen – von elektrifizierten Fahrzeugen bis zur Wärmepumpe.

10) Digitale Steuerbescheide

Ab dem 1. Januar 2026 stellen Finanzämter ihre Steuerbescheide standardmäßig nur noch digital bereit. Damit erfolgt ein bedeutender Schritt in Richtung Bürokratieabbau und Digitalisierung. Besonders relevant ist das für alle Handwerksbetriebe, da sie durch ihre Gewinneinkünfte ohnehin zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind.

Die bisher notwendige Zustimmung zum elektronischen Bescheid entfällt somit: Wer seine Steuererklärung über ELSTER oder eine Steuersoftware einreicht, erhält künftig automatisch ein digitales PDF, das dem Papierbescheid rechtlich gleichgestellt ist. Eine E-Mail informiert über die Bereitstellung im ELSTER-Postfach. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach der digitalen Zustellung, unabhängig davon, ob der Bescheid bereits geöffnet wurde.

Ausnahmen sind aber weiterhin möglich: Wer lieber weiter Papierbescheide erhalten möchte, muss das allerdings gesondert beantragen.

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