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Attraktivere Mehrarbeit für Teilzeitkräfte

Teilzeitaufstockungsprämie: Ab 2026 bis zu 4.500 Euro obendrauf – steuerfrei

Julius Beineke  | 12.11.2025  |  Lesezeit: Minuten

Fachkräfte in Teilzeit zu Mehrarbeit motivieren? Gar nicht so einfach. Bei immer mehr Aufträgen und immer mehr Fachkräftemangel wird es für viele Betriebe aber immer wichtiger, das vorhandene Personal-Potenzial auszuschöpfen. Kein Geheimnis: Finanzen sind hier ein wichtiger Hebel. Eine neue Teilzeitaufstockungsprämie soll ab Januar 2026 zusätzliche Wochenstunden attraktiver machen – und Teilzeitkräften steuerfrei bis zu mehrere tausend Euro aufs Konto bringen.

Mehr Wochenstunden in Teilzeit? Eine neue Prämie will es ab 2026 lukrativer machen, aufzustocken.

Einmalige Bonuszahlung für alle Teilzeitbeschäftigten, die ab 2026 mehr arbeiten

Als eine von mehreren steuerlichen Maßnahmen, um Mehrarbeit attraktiver zu machen, sieht ein Referentenentwurf eines Arbeitsmarktstärkungsgesetzes1 vor, dass Teilzeitbeschäftigte eine steuerfreie Prämie ausgezahlt bekommen sollen, wenn diese ihre Wochenstunden aufstocken. Diese Teilzeitaufstockungsprämie soll ab 1. Januar 2026 verfügbar sein und je nach Höhe der Aufstockung maximal bis zu 4.500 Euro betragen.

Die Höhe der Prämie hängt von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden ab, die die Teilzeitbeschäftigte dauerhaft zusätzlich leisten: Pro Stunde soll die Prämie 225 Euro betragen. Wer also in Teilzeit beispielsweise um 10 Wochenstunden aufstockt, würde einmalig 2.250 Euro steuerfrei ausgezahlt bekommen – zusätzlich zum höheren, aber steuerpflichtigen Gehalt. Da die Prämie auf 4.500 Euro begrenzt wäre, wird eine Aufstockung von über 20 Stunden demnach nicht weiter vergütet.

Und das ist tatsächlich essenziell: Die Prämie bleibt nur dann steuerfrei, wenn sie als zusätzliche Leistung zum sowieso geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt wird. Nach der neuen Vorschrift (§ 3 Nr. 73 EStG in der Fassung des Arbeitsmarktstärkungsgesetzes) kann beispielsweise eine Teilzeitaufstockungsprämie, die aus einer Gehaltsumwandlung stammt, nicht steuerfrei ausbezahlt werden.

Wichtige Voraussetzung: Dauerhafte Erhöhung der Wochenstunden

Die Prämienzahlung hätte weitere wichtige Voraussetzungen, die von Arbeitgebern und Teilzeitangestellten zu beachten sind:

Die Prämie soll eine dauerhafte, langfristige Aufstockung der Arbeitszeit fördern. Daher wäre und bliebe sie per Entwurf nur dann steuerfrei, wenn die Wochenarbeitszeit für mindestens 24 Monate erhöht wird. Auch bereits ausgezahlte Prämien würden rückwirkend wieder steuerpflichtig (und nachzahlungspflichtig), wenn Teilzeitarbeitnehmende vor Ablauf der 24 Monate ihre Arbeitszeit wieder reduzieren.

Eine Steuerbefreiung für die Aufstockungsprämie ist laut Entwurf außerdem ausgeschlossen, wenn Angestellte in Teilzeit innerhalb der letzten 12 Monate ihre Arbeitszeit reduziert haben – und nun wieder aufstocken. Das soll den Missbrauch der Maßnahmen verhindern. Hier gilt als Ausnahme: Wurde die Arbeitszeit noch vor dem 1. Juli 2025 reduziert, ist eine Auszahlung der Teilzeitaufstockungsprämie ab 2026 dennoch steuerfrei. Zu diesem Zeitpunkt war die zukünftige Prämie noch nicht bekannt.

Good to know: Kein Progressionsvorbehalt

Interessant und potenziell wichtig für einige Teilzeitarbeitnehmer: Die steuerbefreite Teilzeitaufstockungsprämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Das heißt: Anders als andere steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld erhöht die Prämie nicht den Einkommenssteuersatz und man muss hierauf keine höheren Steuern zahlen.

Wenn der Gesetzesentwurf im Januar 2026 so umgesetzt wird, wie er heute geplant ist, werden auf die Prämie fürs Aufstocken der Teilzeit außerdem auch keine Sozialversicherungsbeiträge fällig.

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