Die Prämienzahlung hätte weitere wichtige Voraussetzungen, die von Arbeitgebern und Teilzeitangestellten zu beachten sind:
Die Prämie soll eine dauerhafte, langfristige Aufstockung der Arbeitszeit fördern. Daher wäre und bliebe sie per Entwurf nur dann steuerfrei, wenn die Wochenarbeitszeit für mindestens 24 Monate erhöht wird. Auch bereits ausgezahlte Prämien würden rückwirkend wieder steuerpflichtig (und nachzahlungspflichtig), wenn Teilzeitarbeitnehmende vor Ablauf der 24 Monate ihre Arbeitszeit wieder reduzieren.
Eine Steuerbefreiung für die Aufstockungsprämie ist laut Entwurf außerdem ausgeschlossen, wenn Angestellte in Teilzeit innerhalb der letzten 12 Monate ihre Arbeitszeit reduziert haben – und nun wieder aufstocken. Das soll den Missbrauch der Maßnahmen verhindern. Hier gilt als Ausnahme: Wurde die Arbeitszeit noch vor dem 1. Juli 2025 reduziert, ist eine Auszahlung der Teilzeitaufstockungsprämie ab 2026 dennoch steuerfrei. Zu diesem Zeitpunkt war die zukünftige Prämie noch nicht bekannt.
Good to know: Kein Progressionsvorbehalt
Interessant und potenziell wichtig für einige Teilzeitarbeitnehmer: Die steuerbefreite Teilzeitaufstockungsprämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Das heißt: Anders als andere steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld erhöht die Prämie nicht den Einkommenssteuersatz und man muss hierauf keine höheren Steuern zahlen.
Wenn der Gesetzesentwurf im Januar 2026 so umgesetzt wird, wie er heute geplant ist, werden auf die Prämie fürs Aufstocken der Teilzeit außerdem auch keine Sozialversicherungsbeiträge fällig.