Der GAEB-Standard wurde eingeführt, um bei Bauprojekten für einen einheitlichen Informationsstand zu sorgen. Beteiligten sollen eindeutige Leistungsverzeichnisse sowie Leistungsbeschreibungen zur Verfügung gestellt und Architekten, Bauunternehmen, Handwerkern und Lieferanten sollen gleichermaßen die Arbeit und Kommunikation erleichtert werden.
Aus diesen Gründen ist der Begriff GAEB zurecht eng mit dem Bausektor verknüpft. Dennoch kann der Einsatz des GAEB-Standards auch abseits der Hoch- und Tiefbau-Branche sinnvoll sein. Nachfolgend zeigen wir einige typische Einsatzbereiche, in denen GAEB-Dateien sinnvoll genutzt werden und zu mehr Effizienz und einer besseren Kommunikation beitragen können.
Ausschreibungen und Leistungsverzeichnisse
Bei öffentlichen Ausschreibungen, etwa von einer Stadt oder Kommune, kommen Handwerker am GAEB-Standard nicht vorbei. Handwerksbetriebe, die regelmäßig an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen wollen, sollten sich also um den Einsatz eines GAEB-fähigen Kalkulationsprogramms für ihren Betrieb kümmern. Mittlerweile erstellen aber auch private Auftraggeber Leistungsverzeichnisse als GAEB-Datei, meist als GAEB .X83.
Baufirmen und Handwerker öffnen diese in einem GAEB-Programm, bepreisen die Positionen im Leistungsverzeichnis und geben ihre Angebotsabgabe als GAEB X84-Datei zurück. Für den Auftraggeber ist das einheitliche Format wiederum von Vorteil, da alle eingehenden Angebote strukturiert und digital miteinander verglichen werden können.
Angebotskalkulation und Abrechnung
Die Angebotskalkulation funktioniert für Ausschreibungen mit dem richtigen GAEB-Programm ebenfalls sehr einfach. Die Positionen, die über ein GAEB Leistungsverzeichnis in ein GAEB-Programm importiert werden, können als Leistung behandelt werden. Einheitspreise werden so basierend auf den aktuellen Kostensätzen für Materialien, Leistungen und Lohn kalkuliert.
Nach der Ausführung der Bauleistungen können Rechnungen im GAEB .X89-Format digital erstellt und übermittelt werden. Bei der Abrechnung haben Handwerksbetriebe allerdings etwas mehr Spielraum: Seit 2020 müssen Rechnungen an öffentliche Auftraggeber in Deutschland in elektronischer Form, also als XRechnung oder ZUGFeRD-Rechnung, vorliegen. Das GAEB .X89-Format ist dabei zulässig, aber nicht zwingend. Kann ein GAEB-Programm also eines der genannten E-Rechnungs-Formate erzeugen, ist dies völlig ausreichend.