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ZVEH-Positionspapier zum Solarspitzengesetz

Solarspitzengesetz 2025 im Fokus: Handwerk fordert Nachbesserungen

Michel Vo  | 05.11.2025  |  Lesezeit: Minuten

Gut gedacht, schlecht umgesetzt? Das seit Februar 2025 geltende Solarspitzengesetz soll die Einspeisung von Solarstrom besser steuern, führt aber zu Unklarheiten im Handwerk. Der ZVEH warnt vor Rechtsunsicherheit und fordert in einem Positionspapier schnelle Nachbesserungen – unter anderem bei Speichererweiterungen und Steuerungsvorgaben.

Bild: Unklarheiten beim Solarspitzengesetz 2025
Seit Februar 2025 ist mittlerweile das Solarspitzengesetz aktiv – eine Maßnahme, die vom ZVEH begrüßt wird, aber auch für praktische Probleme sorgt.

ZVEH warnt: Solarspitzengesetz sorgt für Verunsicherung bei Betrieben

Schon seit Februar 2025 gilt das Solarspitzengesetz, das den Ausbau der Photovoltaik in Deutschland stärker mit den Kapazitäten der Stromnetze in Einklang bringen soll. Hintergrund ist die wachsende Zahl dezentraler PV-Anlagen, deren Einspeisung bislang oft unkontrolliert erfolgt. An besonders sonnigen Tagen wird dann häufig zu viel Solarstrom auf einmal eingespeist, was wiederum zu Netzüberlastungen führen kann.

Als Gegenmaßnahme wurde deshalb das Solarspitzengesetz eingeführt: Dieses sieht vor, dass Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von über sieben Kilowattpeak (kWp) künftig steuerbar gemacht werden müssen, indem sie im Zuge des laufenden Smart-Meter-Rollouts mit intelligenten Messsystemen und einer Steuerbox ausgestattet werden. In der Zwischenzeit darf die Wirkleistungseinspeisung der betroffenen Anlagen nur noch 60 Prozent der installierten Leistung betragen – das gilt allerdings nur für PV-Neuanlagen, die ab dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen werden, während ältere Anlagen einen sogenannten Bestandsschutz genießen und nicht unter die Regelung fallen.

Nach fast einem Jahr äußert der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) nun jedoch erste Bedenken: Zwar sei das Gesetz nach wie vor „richtig und wichtig“1 – schon bei der Einführung hatte sich der ZVEH klar für das Solarspitzengesetz ausgesprochen –, die konkrete Umsetzung sorge in der Praxis jedoch für erhebliche Unsicherheiten bei Betrieben und Anlagenbetreibern. Viele Installationsbetriebe berichten von unterschiedlichen Auslegungen der Vorgaben durch Netzbetreiber, was zu Nachrüstungen, Zusatzkosten und rechtlichen Risiken führen kann. In einem Positionspapier, welches bereits an das Bundesenergieministerium übergeben wurde, fordert der ZVEH deshalb klare, einheitliche Regeln für den Umgang mit dem neuen Gesetz.

Solarspitzengesetz unter der Lupe – das ZVEH-Positionspapier im Überblick

Im Kern berührt das Positionspapier des ZVEH zum Solarspitzengesetz vier zentrale Aspekte:

1) Behandlung von PV-Speichern: Nach aktueller Gesetzeslage werden Speicher, die ausschließlich mit Solarstrom geladen werden, als sogenannte „fiktive Anlagen“ eingestuft und unterliegen deshalb ebenfalls der 60-Prozent-Begrenzung. Das führt oftmals dazu, dass Betreiber von bestehenden PV-Anlagen auf die Installation von Speichern verzichten, obwohl diese gar keine zusätzliche Einspeisung erzeugen, sondern sogar maßgeblich zur Netzstabilisierung beitragen. Der ZVEH fordert deshalb unmissverständlich: „Der Ausbau von PV-Speichern sollte nicht durch gesetzliche oder regulatorische Vorgaben unnötig eingeschränkt werden.“1 Demnach soll sich die 60-Prozent-Regelung ausschließlich auf den Stromerzeuger selbst beziehen.

2) Erweiterung von Batteriespeichern: Auch bei Erweiterungen bestehender Batteriespeicher sieht der Verband dringenden Handlungsbedarf. Bisher ist nämlich unklar, wie der Bestandsschutz beim Nachrüsten von Speichern angewendet werden soll, und ob bei der Erweiterung modularisierter Batteriespeicher eine neue Anlage entsteht, die dementsprechend unter das Solarspitzengesetz fällt. Der Gesetzestext liefert hier keine Klarheit – viele Betreiber verzichten deshalb aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen einfach gänzlich auf sinnvolle Nachrüstungen. Der ZVEH plädiert daher für eine eindeutige gesetzliche Klarstellung: Erweiterte Anlagen sollen ihren bisherigen Rechtsstatus behalten, solange sich die Netzeinspeiseleistung nicht verändert.

3) Einheitliche Steuerungsvorgaben zwischen EEG und EnWG: Ein weiteres Problem sind widersprüchliche Regelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Während das EEG eine Steuerung der Einspeiseleistung vorsieht (also nur den Anteil des in das Netz eingespeisten Stroms), schreibt das EnWG weiterhin die Steuerung der gesamten Wirkleistungserzeugung vor. Das kann dazu führen, dass im Falle von Netzmaßnahmen der Eigenverbrauch vollständig blockiert wird und Betreiber zusätzlichen Netzstrom beziehen müssen. Der ZVEH fordert deshalb eine Harmonisierung beider Regelwerke und empfiehlt, dass stets die Einspeiseleistung reguliert werden soll.

4) Praxisnahe Übergangsregelungen: Schließlich moniert der Verband ebenso die derzeitigen Übergangsregelungen bei der Steuerung größerer Anlagen. Bis der Smart-Meter-Rollout vollständig abgeschlossen ist, müssen PV-Anlagen mit über 25 kWp aktuell noch zusätzlich mit sogenannten Rundsteuerempfängern ausgerüstet werden. Dabei handelt es sich nach Ansicht des ZVEH aber um eine veraltete Technologie, weshalb sich viele Betreiber bewusst unter der 25-kWp-Grenze bewegen, um den zusätzlichen Aufwand zu vermeiden. Der ZVEH plädiert daher für mehr Pragmatik: Es sollen „schnellstmöglich maßvolle Übergangslösungen etabliert werden, die eine Steuerbarkeit der Einspeiseleistung im Falle einer drohenden Netzüberlastungen ermöglichen.“1

Das vollständige Positionspapier des ZVEH zum Solarspitzengesetz findest du hier.

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