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Verschärfung der Gefahrstoffverordnung

Neue Gefahrstoffverordnung Asbest: Handwerk warnt vor Bürokratie-Monster

Michel Vo  | 27.08.2025  |  Lesezeit: Minuten

Neue Regeln für Asbest-Arbeiten: Die Bundesregierung will die Gefahrstoffverordnung anpassen. Handwerksverbände warnen jedoch vor einem massiven Zuwachs an Bürokratie, der selbst Routinearbeiten betreffen könnte – und tausende kleine Betriebe in Schwierigkeiten bringen würde.

Bild: Neue Gefahrstoffverordnung Asbest 2025
Bis Ende 2025 muss die Bundesregierung eine EU-Verordnung zum Arbeitnehmerschutz gegen Asbest umsetzen – mit einschneidenden Folgen für Maler und Lackierer.

Gefahrstoffverordnung Asbest: Das ändert sich

Schon seit 2023 gilt in der Europäischen Union die „Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz“ (2023/2668). In Deutschland ist die Regelung in der Praxis indes noch nicht umgesetzt worden, die Bundesregierung muss die neue EU-Asbestrichtlinie deshalb bis spätestens Dezember 2025 in deutsches Recht überführen. Dazu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nun einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Asbest-Regelungen in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) anpasst. Ziel ist ein besserer Schutz der Beschäftigten vor asbestbedingten Gesundheitsgefahren – insbesondere durch strengere Regeln bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.

Kernpunkt sind verschärfte Genehmigungs- und Anzeigepflichten für Abbrucharbeiten. Wenn ein Asbest-Risko vorliegt, müssen Betriebe künftig eine Genehmigung beantragen, die an die bereits bestehende unternehmensbezogene Anzeige gekoppelt wird und sechs Jahre gültig ist. Voraussetzung sind Belege für die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung sowie die Einhaltung aller Arbeitsschutzvorschriften.

Darüber hinaus werden die Anzeigepflichten für alle Abbrucharbeiten deutlich verschärft: Bisher war es ausreichend gewesen, lediglich die Anzahl fachkundiger Mitarbeiter anzugeben. In Zukunft müssen Betriebe hingegen zusätzlich eine Liste der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten, Nachweise über deren Fachkunde sowie Angaben zur letzten arbeitsmedizinischen Vorsorge beifügen.

Langfristig soll die Neufassung der Gefahrstoffverordnung dazu beitragen, die Zahl asbestbedingter Erkrankungen in Deutschland zu reduzieren. Die Verantwortung der Betriebe steigt dadurch jedoch deutlich und auch die Anforderungen an Dokumentation und Qualifikation werden erheblich ausgeweitet.

Angst vor Bürokratie-Flut: Handwerk mit harscher Kritik

Die geplante Neufassung der Gefahrstoffverordnung stößt im Handwerk auf deutliche Kritik. Besonders das Maler- und Lackiererhandwerk sieht in den neuen Vorgaben eine erhebliche Belastung für kleine und mittlere Betriebe. „Diese Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2023/2668 bedeutet zusätzlichen bürokratischen Aufwand“1, warnt der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz (BV Farbe) in einer offiziellen Stellungnahme.

Zentraler Kritikpunkt sind die zusätzlichen bürokratischen Anforderungen für Abbrucharbeiten. In der Gefahrstoffverordnung ist bisher relativ unklar definiert, welche Tätigkeiten überhaupt als Abbrucharbeit zählen, im schlimmsten Fall würden dann selbst Routinearbeiten wie das Entfernen von Tapeten als Abbruch gelten. Damit würde die Anzahl an betroffenen Betrieben laut Schätzungen von 1.165 auf möglicherweise 220.000 ansteigen – es droht ein massives Bürokratie-Monster.

Auch die zusätzlichen Anzeigepflichten bereiten Sorgen. Statt wie bisher nur die Anzahl sachkundiger Mitarbeiter zu nennen, sollen fortan Beschäftigte namentlich aufgeführt und Nachweise über Fachkunde und Vorsorge beigefügt werden, was den Verwaltungsaufwand noch weiter erhöht. Fraglich ist auch, wie Betriebe auf natürliche Mitarbeiterfluktuation reagieren müssen: Wenn jede Veränderung im Team eine Neubeantragung der Genehmigung erfordern sollte, dürfte die bürokratische Last gerade für kleine und mittlere Betriebe kaum zu stemmen sein.

Der BV Farbe will die Bedenken deshalb gemeinsam mit anderen Zentralverbänden aus dem Handwerk vortragen und bis zum Ende der Anhörungsfrist am 27. August 2025 eine Stellungnahme an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übermitteln. Dabei geht es vor allem um Klarheit im technischen Regelwerk TRGS 519, damit funktionale Instandhaltungsarbeiten wie Tapetenentfernungen nicht irrtümlich als Abbruch eingestuft werden.

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