Allgemeines zur Gewährleistung
Dieser Artikel kann keinen echten Rechtsbeistand und auch keine Ausbildung für Handwerker ersetzen. Er soll lediglich aufzeigen, welche Grundlagen der Gewährleistung im Handwerk existieren und wo man sich im Zweifelsfall konkret informieren kann.
Grundsätzlich gibt es Unklarheiten darüber, nach welchem Recht man den Vertrag abschließen sollte, was tatsächlich als Mangel gilt und wo der Handwerker gepfuscht hat. Manchmal liegen die Probleme schon im anderen Gewerk, aber zeigen sich z.B. erst bei den Fliesen.
Offizielle Informationsstellen zur Gewährleistung
Als privater Bauherr kannst du dich bei verschiedenen Stellen über die Gewährleistung im Handwerk informieren. Die Verbraucherzentrale ist in dem Zusammenhang eine gute erste Anlaufstelle, aber auch die Industrie- und Handelskammern (IHK) können zu dem Thema informieren. Daneben veröffentlicht die DHZ (Deutsche Handwerks Zeitung) regelmäßig verbraucherfreundliche Artikel oder aber du hast einen guten Anwalt, den du fragen kannst.
Vertrag nach VOB oder BGB abschließen?
Bauverträge mit privaten Bauherren werden generell entweder nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, früher: Verdingungsordnung für Bauverträge) abgeschlossen. Doch wo ist der Unterschied zwischen VOB und BGB?
Die Antwort: Die VOB ist für private Bauherren nur dann gültig, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Der Unterschied liegt im Fall der Bauverträge darin, wie lange die Gewährleistung gilt. Gemäß BGB verjähren Mängelrechte fünf Jahre nach Bauabnahme, gemäß VOB erlischt die Frist bereits nach vier Jahren. Die Entscheidung, ob lieber ein Vertrag nach VOB oder BGB geschlossen werden sollte, ist von einigen weiteren Aspekten abhängig.
VOB bei öffentlichen Ausschreibungen
Bei einer öffentlichen Ausschreibung wird im Rahmen eines Vergabeverfahrens eine unbeschränkte Anzahl von Betrieben zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Bei öffentlichen Bauvorhaben ist das Ausschreibungsverfahren nach VOB vorgeschrieben. Verstöße gegen die Vorschrift können hohe Strafen nach sich ziehen. Ein privater Auftraggeber muss und sollte seine Ausschreibung nicht als Ausschreibung nach VOB kennzeichnen.
Privat lieber auf BGB setzen
Wir empfehlen dir aus verschiedenen Gründen bei einem privaten Bauvorhaben lieber auf das BGB zu setzen. Zunächst einmal ist die VOB sehr unübersichtlich und für Laien schwer zu durchschauen. Daneben ist das BGB speziell für das Privatrecht ausgelegt und beinhaltet viele weitere Rechtsvorschriften, die dem privaten Bauherren zugutekommen, etwa das Schuldrecht und das Werkvertragsrecht. Außerdem hast du über das BGB ein Jahr länger Gewährleistungsanspruch.
VOB oder BGB? Vorteile & Nachteile in der Übersicht
Klassische Fragen im Zusammenhang mit Bauverträgen von Handwerkern gibt es einige. Ist als privater Bauherr VOB oder BGB besser? Wann gilt die VOB als Vertragsbestandteil? Und wie lange dauert die Gewährleistung? Nachfolgend die jeweiligen Vorteile und Nachteile von Verträgen für Handwerkerleistungen nach VOB und BGB in der Übersicht:
Gewährleistung | Anwendung | Vorteile | Nachteile |
---|---|---|---|
VOB | Pflicht für öffentliche Auftraggeber, optional für private Bauherren | Mängelanzeige unterbricht die Verjährung von 4 Jahren, anschließend beginnt eine neue Frist von 2 Jahren, Verlängerung der Verjährung möglich | Mängel, die sich erst nach 4 Jahren zeigen, müssen nicht vom Handwerker ausgebessert werden, VOB ist sehr unübersichtlich |
BGB | Gilt für private Bauverträge, sofern nicht anders vertraglich vereinbart | Längere Verjährungsfristen als in der VOB, BGB bietet effektiven Rechtsschutz | Verjährung läuft während der Mängelbeseitigung weiter |
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Gewährleistungen im Handwerk - wie lange?
Wie lange die Gewährleistungs-Pflicht von Handwerkern gilt, variiert je nach Maßnahme bzw. zwischen VOB und BGB. Bei der Errichtung eines Bauwerkes und unmittelbar damit zusammenhängenden Arbeiten (z.B. Einbau der Heizung, Einbau der Fenster) übernehmen Handwerker fünf (BGB) bzw. vier (VOB) Jahre Gewährleistung. Handelt es sich aber um Reparaturen oder kleinere Umbauarbeiten, endet das Zeitfenster für die Mangelbeseitigung schon nach zwei Jahren.
Die Gewährleistungs-Pflicht ist nicht zu verwechseln mit der Herstellergarantie. Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt, die Garantie ist eine freiwillige Zusage des Herstellers. Nachfolgend findest du einige Beispiele für verschiedene Arbeiten und ihrer Gewährleistungsfrist.
Handwerker (Beispiele) | VOB - wie lange Gewährleistung? | BGB - wie lange Gewährleistung? |
---|---|---|
Dachdecker | 4 Jahre für Dacheindeckung mit Dämmung | 5 Jahre für Dacheindeckung mit Dämmung |
Fensterbauer | 4 Jahre für den Einbau neuer Fenster | 5 Jahre für den Einbau neuer Fenster |
Heizungsbauer (SHK) | 4 Jahre für den Einbau einer Zentralheizung samt Leitungen | 5 Jahre für den Einbau einer Zentralheizung samt Leitungen |
Maler und Lackierer | 2 Jahre für Malerarbeiten in einzelnen Räumen | 2 Jahre für Malerarbeiten in einzelnen Räumen |
Tischler | 2 Jahre für das Tischlern von Möbelstücken | 2 Jahre für das Tischlern eines Möbelstücks |
Gewährleistungs-Zeitraum verlängern
Wenn du bereits einen Bauvertrag gemäß BGB abgeschlossen hast, ist es sehr schwer, den gesetzlich geregelten Gewährleistungs-Zeitraum von fünf Jahren im laufenden Vertrag zu verlängern. Hierfür müsste der Handwerksbetrieb den Mangel zunächst anerkennen und du als Kunde müsstest ein Beweissicherungsverfahren einleiten. Du kannst aber vor Vertragsunterzeichnung mit dem Handwerker einen verlängerten Gewährleistungszeitraum schriftlich vereinbaren.
Oder aber, du schließt den Bauvertrag von Anfang an nach VOB-Recht ab. In dem Fall gilt die Gewährleistung zwar nur vier Jahre, sie ist aber einfacher zu verlängern. Wurde ein Bauvertrag nach VOB vereinbart und es liegt schriftlich eine Mängelrüge vor, wird die Verjährung der Gewährleistungs-Pflicht sofort unterbrochen und erst nach der Mängelbeseitigung wieder aufgenommen.
Typische Probleme und Mängelbeseitigung
Nicht immer ist der Handwerker schuld und nicht alles, was der Bauherr als Mangel deklariert ist auch ein Mangel. Trotzdem sollten Handwerksbetriebe auf eine Mängelrüge unbedingt schnellstmöglich reagieren. Tun sie das nicht, ist das nicht nur ein Zeichen von schlechter Qualität und schlechtem Service, der Handwerker muss auch damit rechnen, dass der Kunde auf seine Kosten eine andere Firma mit der Mängelbeseitigung beauftragt. Wie der Mangel behoben wird, etwa durch Nachbesserung oder Austausch, entscheidet die Handwerksfirma.
Unsachgemäße Ausführung
Die meisten Baumängel sind auf eine unsachgemäße Ausführung zurückzuführen. Hierzu gehören zum Beispiel Bodenfeuchte, Schimmelbildung, Risse in der Wand oder ein undichtes Dach. Zu den häufigsten Baumängeln, die durch unsachgemäße Ausführung entstanden sind, gehören Fehler in der Ausführung von Feuchtigkeitsabdichtungen, unsachgemäße Ausführung von Fugenabdichtungen oder mangelhafte Ausführung von Installationsarbeiten (insbesondere im Bereich Elektro- und Heizungsinstallation).
Schlechte Vorarbeit anderer Gewerke
Auch durch schlechte oder falsche Vorarbeit anderer Gewerke können Baumängel entstehen. Handwerker, die auf eine Baustelle kommen, auf der im Vorfeld schon andere Gewerke gearbeitet haben, sollten immer die Vorarbeiten der anderen Gewerke prüfen, bevor sie mit ihrer Arbeit beginnen. Tun sie dies nicht, können sie im Nachhinein für Schäden haftbar gemacht werden, die sie in erster Linie gar nicht selbst verursacht haben. Das gilt auch für Gewerke, die nur indirekten Einfluss auf das eigene Gewerk haben. Welche Punkte an den Vorarbeiten anderer Gewerke im Detail zu überprüfen sind, ist in der VOB festgelegt. In der VOB/C (Teil C) ist für jedes Gewerk nachzulesen, was wie überprüft werden muss.
Auftraggeber nimmt es zu genau
Immer mal wieder haben Handwerker auch mit der Situation zu tun, dass der Auftraggeber es mit der Erfüllung der Leistungen zu genau nimmt. Selbstverständlich hat ein Kunde das Recht auf eine sachgemäß ausgeführte Arbeit, wie im Vertrag vereinbart. Niemand muss sich mit Baumängeln zufriedengeben und auf sein Recht verzichten, allerdings gibt es teilweise auch Kunden, die akribisch nach Fehlern suchen, wo keine sind.
Das Kammergericht Berlin kam wiederholt zu der Entscheidung, dass Fehler, die mit bloßem Auge kaum zu sehen sind und die überdies die Nutzung eines Objekts nicht im Geringsten beeinträchtigen, ohne finanziellen Ausgleich hingenommen werden müssen. Um eine Mängelbeseitigung oder einen Schadensersatz einzufordern, muss der Schaden deutlich sichtbar und/oder die Funktionalität dadurch eingeschränkt sein.
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Streitschlichtung - das kannst du tun
Sollte es zwischen Kunde und Handwerksbetrieb zum Streitfall kommen, sollten alle beteiligten Parteien zunächst versuchen, den Konflikt außergerichtlich zu lösen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass eine gewisse Kompromissbereitschaft auf beiden Seiten besteht. Wenn du es in einem persönlichen Gespräch nicht schaffst, den Streit beiseite zu legen, gibt es verschiedene Wege der außergerichtlichen Streitbeilegung. Schlichtungsstellen wie etwa die Verbraucherschlichtungsstellen oder die Schlichtungsstellen der Handwerkskammern informieren über die Möglichkeiten und beraten hierzu.
Als Handwerker
Die drei wichtigsten Verfahren für Handwerker bei der außergerichtlichen Streitschlichtung sind das sogenannte Güteverfahren im Handwerk, die Mediation oder das Verbraucherschlichtungsverfahren. Die Teilnahme an einem solchen Verfahren sind immer für beide Parteien freiwillig. Das Güteverfahren im Handwerk wird in der Regel von den Handwerkskammern, aber auch von vielen Innungen und Fachverbänden angeboten. Mediationen werden meistens von privaten Einrichtungen und Verbraucherschlichtungsverfahren von offiziell anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen angeboten. Als Handwerker ist der richtige Ansprechpartner die Handwerkskammer.
Als Auftraggeber
Wenn du als Kunde mit den Leistungen eines Handwerkers nicht zufrieden bist, solltest du als Erstes mit dem Handwerksbetrieb sprechen, zusätzlich solltest du schriftlich in einer Mängelrüge festhalten, welche Baumängel du beanstandest (spätestens bei der Bauabnahme). In dieser setzen sie dem Handwerker auch eine Frist, innerhalb derer die Mängel beseitigt werden müssen. Kommt die Handwerksfirma der Nacherfüllung nicht nach, hast du das Recht auf deiner Seite und benötigst bei einem eventuellen Rechtsstreit Unterlagen, die als Beweismittel dienen, wie etwa die Mängelrüge.
Natürlich solltest du auch als Auftraggeber zunächst an einer außergerichtlichen Einigung interessiert sein. Auch Kunden können sich bei den Handwerkskammern diesbezüglich informieren und beraten lassen. Häufiger wenden sich Verbraucher aber an die Verbraucherschlichtungsstellen.
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