Ab April 2025: Neue Berufskrankheiten-Verordnung

Schädigung der Rotatorenmanschette: Schulterbelastung künftig als Berufskrankheit anerkannt

Michel Vo  | 10.04.2025  | Lesezeit: reading time goes here

Ab April 2025 gelten drei neue Erkrankungen offiziell als Berufskrankheiten. Für Handwerker besonders relevant: die Schädigung der Rotatorenmanschette. Wer häufig über Kopf arbeitet, kann im Falle einer solchen Schulterverletzung fortan auf rechtliche und finanzielle Absicherung zählen.

Bild: Ein Handwerker führt Über-Kopf-Arbeiten durch
Handwerker, die häufig über Kopf arbeiten müssen, sind besonders von dauerhaften Schädigungen der Schulter gefährdet. | © 2020 Andrey_Popov/Shutterstock.com

Neue Berufskrankheiten ab April 2025: Das ändert sich für Beschäftigte im Handwerk

Zum 1. April 2025 werden drei neue Krankheitsbilder in die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgenommen. Diese Verordnung ist maßgeblich für die Anerkennung gesundheitlicher Schäden, die durch jahrelange körperliche Überlastung am Arbeitsplatz entstehen. Neu aufgenommen wurden die Schädigung der Rotatorenmanschette durch intensive Belastung der Schulter, die Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und -spielern sowie die chronisch obstruktive Bronchitis durch langjährige Quarzstaubbelastung.

Für das Handwerk ist vor allem die erste dieser drei Neuerungen von Bedeutung. Die Rotatorenmanschette ist eine muskuläre Struktur der Schulter, die bei wiederholter Beanspruchung dauerhaft geschädigt werden kann. Das geschieht vor allem durch wiederholtes Arbeiten über Kopf, wie es in vielen Gewerken zum Berufsalltag gehört. Berufe wie Maler, Dachdecker, Trockenbauer, Maurer oder Gebäudereiniger sind deshalb besonders von dieser Verletzung gefährdet und profitieren nun von der Aktualisierung der Berufskrankheiten-Verordnung.

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Schulter schonen mit System: Präventionsprogramm durch BG BAU

 

Vorbeugung ist bekanntlich die beste Medizin – umso wichtiger ist es daher, Schulter und Gelenke gezielt zu entlasten, schließlich lassen sich dauerhafte Überkopfarbeiten im Handwerk nur schwer vermeiden. Schon einfache Maßnahmen wie ergonomisches Arbeiten, regelmäßige Pausen oder wechselnde Bewegungsabläufe können dazu beitragen, Schäden an der Rotatorenmanschette vorzubeugen.

Aus diesem Grund bietet die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) das sogenannte “Schulterkolleg” an: Dabei handelt es sich um ein Präventionsprogramm für betroffene Handwerker, welches einer Läsion der Rotatorenmanschette gezielt entgegenwirken soll, sodass eine Berufskrankheit gar nicht erst entsteht. In dem dreiwöchigen Kurs lernen Handwerker praxisnah, wie sie ihre Schulter kräftigen, Belastungen reduzieren und Fehlhaltungen vermeiden können. Ergänzt wird das Programm durch ganzheitliche Trainingsübungen und persönliche Beratungsangebote.

Die Teilnahme ist für alle Mitglieder der BG BAU kostenlos – inklusive Unterkunft, Verpflegung und Anfahrt. Obendrein wird dem Betrieb das volle Arbeitsentgelt erstattet. Mehr Informationen zum Schulterkolleg gibt es auf der offiziellen Webseite der BG BAU.

Anerkennung als Berufskrankheit: Was bedeutet das für Handwerker?

Berufskrankheiten sind gesundheitliche Schäden, die direkt durch die Ausübung beruflicher Tätigkeiten entstehen und in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind. Nur wer an einer dort gelisteten Erkrankung leidet, hat Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung – es sei denn, der Fall wird als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt, was bislang bei Schädigungen der Rotatorenmanschette nur im Ausnahmefall möglich war.

Mit der offiziellen Aufnahme dieser Erkrankung in die BKV entfällt nun diese Hürde. Für betroffene Handwerker heißt das: Wer über Jahre hinweg durch Überkopfarbeiten oder hohe körperliche Belastung eine Schädigung der Schulter erleidet, hat künftig Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und kann dabei auf umfassende rechtliche und finanzielle Unterstützung zählen. Dazu gehören Heilbehandlungen, Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie im Fall bleibender Einschränkungen manchmal auch Rentenzahlungen.

Voraussetzung hierfür ist ein erfolgreiches Anerkennungsverfahren. Dies beginnt mit einer Verdachtsmeldung, die in der Regel vom behandelnden Arzt oder dem Arbeitgeber bei der zuständigen Berufsgenossenschaft eingereicht wird. Auch Handwerker*innen selbst, ihre Angehörigen oder Krankenkassen dürfen den Verdacht anzeigen. Anhand einer Analyse der Arbeitsumstände durch Fragebögen und Vor-Ort-Untersuchungen sowie einer medizinischen Begutachtung durch qualifizierte Fachärzte oder Fachärztinnen entscheidet die Unfallversicherung schließlich über die Anerkennung.

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