Nicht immer ist der Handwerker schuld und nicht alles, was der Bauherr als Mangel deklariert ist auch ein Mangel. Trotzdem sollten Handwerksbetriebe auf eine Mängelrüge unbedingt schnellstmöglich reagieren. Tun sie das nicht, ist das nicht nur ein Zeichen von schlechter Qualität und schlechtem Service, der Handwerker muss auch damit rechnen, dass der Kunde auf seine Kosten eine andere Firma mit der Mängelbeseitigung beauftragt. Wie der Mangel behoben wird, etwa durch Nachbesserung oder Austausch, entscheidet die Handwerksfirma.
Unsachgemäße Ausführung
Die meisten Baumängel sind auf eine unsachgemäße Ausführung zurückzuführen. Hierzu gehören zum Beispiel Bodenfeuchte, Schimmelbildung, Risse in der Wand oder ein undichtes Dach. Zu den häufigsten Baumängeln, die durch unsachgemäße Ausführung entstanden sind, gehören Fehler in der Ausführung von Feuchtigkeitsabdichtungen, unsachgemäße Ausführung von Fugenabdichtungen oder mangelhafte Ausführung von Installationsarbeiten (insbesondere im Bereich Elektro- und Heizungsinstallation).
Schlechte Vorarbeit anderer Gewerke
Auch durch schlechte oder falsche Vorarbeit anderer Gewerke können Baumängel entstehen. Handwerker, die auf eine Baustelle kommen, auf der im Vorfeld schon andere Gewerke gearbeitet haben, sollten immer die Vorarbeiten der anderen Gewerke prüfen, bevor sie mit ihrer Arbeit beginnen. Tun sie dies nicht, können sie im Nachhinein für Schäden haftbar gemacht werden, die sie in erster Linie gar nicht selbst verursacht haben. Das gilt auch für Gewerke, die nur indirekten Einfluss auf das eigene Gewerk haben. Welche Punkte an den Vorarbeiten anderer Gewerke im Detail zu überprüfen sind, ist in der VOB festgelegt. In der VOB/C (Teil C) ist für jedes Gewerk nachzulesen, was wie überprüft werden muss.
Auftraggeber nimmt es zu genau
Immer mal wieder haben Handwerker auch mit der Situation zu tun, dass der Auftraggeber es mit der Erfüllung der Leistungen zu genau nimmt. Selbstverständlich hat ein Kunde das Recht auf eine sachgemäß ausgeführte Arbeit, wie im Vertrag vereinbart. Niemand muss sich mit Baumängeln zufriedengeben und auf sein Recht verzichten, allerdings gibt es teilweise auch Kunden, die akribisch nach Fehlern suchen, wo keine sind.
Das Kammergericht Berlin kam wiederholt zu der Entscheidung, dass Fehler, die mit bloßem Auge kaum zu sehen sind und die überdies die Nutzung eines Objekts nicht im Geringsten beeinträchtigen, ohne finanziellen Ausgleich hingenommen werden müssen. Um eine Mängelbeseitigung oder einen Schadensersatz einzufordern, muss der Schaden deutlich sichtbar und/oder die Funktionalität dadurch eingeschränkt sein.