Im Alltag werden die Begriffe Angebot und Kostenvoranschlag oft synonym verwendet. Beides gibt dem Kunden einen Überblick über die entstehenden Kosten und ermöglicht einen Preisvergleich. Rechtlich gesehen müssen Angebot und Kostenvoranschlag jedoch voneinander getrennt betrachtet werden.
Bei einem Angebot ist eine rechtsverbindliche Summe angegeben, anders als bei einem Kostenvoranschlag. Wird ein Angebot erstellt, ist es für den Handwerker schwer möglich, eine abweichende Summe im Nachhinein einzufordern. Sofern es nicht anders kommuniziert wurde, ist das Angebot an seinen Preis gebunden.
Ein Kostenvoranschlag ist eine spezielle Form des Angebots. Er beinhaltet alle voraussichtlichen Kosten, die beim Anbieter für eine Ware oder eine Dienstleistung entstehen. Im Handwerk werden vor allem Arbeitszeit und Materialien aufgelistet und am Schluss die Gesamtsumme. Auf der Basis entscheiden sich Kunden meist für oder gegen einen Handwerker. Der Kostenvoranschlag verschafft einen groben Überblick über die entstehenden Kosten bei einem Hausbau oder der Renovierung. Anders als bei einem Angebot ist der Kostenvoranschlag nicht preisbindend. Er gibt eine grobe Schätzung über die Kosten, kann aber preislich innerhalb eines bestimmten Rahmens variieren (Details dazu siehe unten). Schließlich kann eine Arbeit ungeplant länger dauern oder die Materialkosten sind zwischenzeitlich gestiegen.
Der rechtliche Rahmen (Gesetzeslage)
Zu dem rechtlichen Rahmen eines Angebots steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
„Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.“
Im Prinzip ist ein Angebot preislich gebunden. Es gibt allerdings drei Formulierungen, die ein Angebot in einen freien Rahmen stellen:
- unverbindlich
- solang der Vorrat reicht
- Preise freibleibend
Das sind sogenannte Freizeichnungsklauseln, mit denen ein Angebot ungebunden ist. Dadurch macht der Anbieter deutlich, dass sein Angebot variieren und es zu einer Preisabweichung kommen kann.
Wie lang ein Angebot gültig ist, hängt von individuellen Absprachen ab. Ist kein zeitlicher Rahmen festgelegt worden, gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB § 146: Ein Angebot erlischt, wenn es nicht rechtzeitig angenommen oder abgelehnt wird.
Ein Kostenvoranschlag ist in der Regel nicht verbindlich, denn er beinhaltet Kosten, die nicht klar zu kalkulieren sind. Dazu muss er bestimmte Inhalte aufweisen, damit er rechtsgültig ist. Hierzu gehören:
- Art und Umfang der Arbeit
- der Zeitaufwand
- Fahrtkosten
- Materialkosten
- ein zeitlicher Rahmen für die Aufgaben
Gerade der letzte Punkt ist wichtig, da damit einer Schwankung der Preise in puncto Lohn und Material entgegengewirkt werden kann. Sollte es dennoch zu einer Überschreitung der Kosten kommen - was nicht unüblich ist - dann dürfen diese Mehrkosten lediglich zwischen 10 und maximal 20 Prozent betragen. Generell gilt: Die vorherige Absprache mit dem Kunden ist ausschlaggebend für den Rahmen eines Kostenvoranschlags und seine Verbindlichkeit.
Sonderfall: Kostenvoranschläge im Kfz-Bereich
Schäden, die am eigenen Auto durch Fremdverschulden entstehen, werden von der gegnerischen Versicherung bezahlt. Oftmals wird dafür ein Kostenvoranschlag von der Werkstatt eingeholt, um anschließend lediglich das Geld der Versicherung zu erhalten, ohne die Reparatur durchführen zu lassen. Zum Auftrag selbst kommt es also meistens nicht, da der Schaden für den Kunden nicht besonders bedeutend ist. Im Kfz-Bereich ist es üblich, Kostenvoranschläge preislich zu binden, damit die Schadenshöhe exakt festgelegt werden kann.