Die wichtigsten Änderungen in der Fassung 2025
1. Keine Einwirkungsklassen mehr
Das alte System unterschied zwischen mäßiger und hoher mechanischer bzw. thermischer Beanspruchung. Die vier Klassen (IA, IIA, IB, IIB) regelten, welche Anforderungen die Abdichtung erfüllen muss. Diese sind in der neuen Fassung komplett weggefallen. Stattdessen gilt: Jede Dachabdichtung nach DIN 18531 wird künftig für die ungünstigste Einwirkung ausgelegt, also immer für das anspruchsvollste Szenario.
2. K1 und K2 sind Geschichte
Bisher gab es zwei Ausführungsklassen: K1 als Standard, K2 als höherwertige Ausführung. In der Praxis spielte K1 allerdings kaum eine Rolle und hatte eine zu geringe Nachfrage. Entsprechend wurde die Klasse nun gestrichen. Alle Abdichtungsbauarten nach DIN 18531 entsprechen jetzt dem früheren K2-Niveau. Wer noch nach dem alten System kalkuliert, liegt nicht mehr auf Stand der Technik.
3. Eigenschaftsklassen E1-E4 entfallen
Die Abdichtungsstoffe waren bisher in vier Eigenschaftsklassen eingeteilt, die direkt an die Einwirkungsklassen gekoppelt waren. Da die Einwirkungsklassen wegfallen, verschwinden E1-E4 ersatzlos mit ihnen.
4. Neue Planungslogik
Die Planung der Abdichtungsbauart läuft künftig nur noch über zwei Fragen: Wie wird das Dach genutzt (nicht genutzt oder genutzt)? Und welches Gefälle ist geplant (≥ 2 % oder < 2 %)? Der Wegfall von aufwändigen Einwirkungsabschätzungen soll zu einer spürbaren Vereinfachung für die Planung beitragen.
5. Gefälleregeln überarbeitet und deutlich präzisiert
Das Mindestgefälle von 2 % gilt nach wie vor, allerdings entspricht das 2 %-Gefälle einer Planungsgröße. Dass es auf der fertigen Fläche wegen Ebenheitstoleranzen, Bahnenüberlappungen oder Durchbiegungen der Tragkonstruktion lokal unterschritten wird, ist kein automatischer Mangel. Bei nicht genutzten Dächern gilt 2 % als Regelfall, Unterschreitung ist nur in begründeten Einzelfällen zulässig, etwa bei Bestandsgebäuden. Bei genutzten Dächern sind auch gefällelose Flächen möglich, außer wenn Solaranlagen oder haustechnische Aufbauten ohne schweren Oberflächenschutz vorhanden sind. Dort sind 2 % Pflicht, ohne Ausnahme.
6. Klare Regeln für Tür- und Fensteranschlüsse
Die neue DIN 18531 führt ein zweistufiges System ein: Bei Anschlusshöhen zwischen 5 und 15 cm ist eine Entwässerungsrinne über die gesamte Türbreite Pflicht. Bei Anschlusshöhen unter 5 cm gelten zusätzliche Anforderungen: individuelle Planung, hinter- und unterlaufsicherer Abdichtungsanschluss, schlagregendichte Tür- und Fensterelemente, Begleitheizung in Schneelastzone 3. Außerdem hält die Norm ausdrücklich fest: Die Abdichtung allein kann die Dichtigkeit am Türanschluss nicht sicherstellen – flankierende Maßnahmen sind immer erforderlich.
7. Das Portfolio der Abdichtungsstoffe bleibt gleich
Am grundsätzlichen Stoffportfolio ändert sich nichts. Zugelassen bleiben Bitumen- und Polymerbitumenbahnen (in der Regel zweilagig, obere Lage immer Polymerbitumen), Kunststoff- und Elastomerbahnen (einlagig) sowie Flüssigkunststoffe. Bei Letzteren gilt eine Mindesttrockenschichtdicke von 1,8 mm bei nicht genutzten Dächern mit Gefälle ≥ 2 %, sonst 2,1 mm und die Schichtdicke muss nachgewiesen werden.
8. Pfützen kosten mehr Aufwand
Teil 4 der Norm regelt jetzt explizit, was viele aus der Praxis kennen: Wer Pfützenbildung auf dem Dach hat, muss häufiger kontrollieren. Die Norm schreibt mindestens eine Inspektion und eine Wartung pro Jahr vor – bei regelmäßiger Pfützenbildung je nach Intensität halbjährlich oder sogar vierteljährlich. Verantwortlich dafür sind Eigentümer, Betreiber oder Vermieter, nicht der ausführende Betrieb.
Das Dachdeckerhandwerk in Zahlen
Flachdachrichtlinie 2026: Die wichtigsten Änderungen
Die neue Ausgabe der Flachdachrichtlinie gilt seit dem 1. Januar 2026 und ersetzt die Fassung von 2016 mit den Änderungen aus 2017, 2019 und 2020. Das Regelwerk wurde vollständig überarbeitet – inhaltlich, strukturell und optisch. Abbildungen sind jetzt direkt dem jeweiligen Text zugeordnet, farbig gestaltet und als „beispielhafte Abbildungen" gekennzeichnet. Das klingt nach einer Kleinigkeit, ist es aber nicht: Damit ist ihr juristischer und technischer Stellenwert erstmals klar definiert.
Die wichtigsten inhaltlichen Neuerungen im Überblick:
Behelfsabdichtung und Dampfsperre
In der Praxis ein häufiger Streitpunkt, jetzt endlich klar geregelt: Die Funktion der Dampfsperre als mögliche Behelfsabdichtung ist normativ verankert. Ausführung und eventuelle Überarbeitung richten sich nach Bauzeit und Planervorgaben.
Gefälle
Neu aufgenommen wurden Hinweise für Fälle, in denen ein vertraglich geschuldetes Gefälle herzustellen ist. Die Richtlinie beschreibt jetzt den damit verbundenen Mehraufwand und mögliche Auswirkungen auf Bauzeit und Ablauf. Das erleichtert die Kommunikation mit dem Auftraggeber erheblich.
Barrierefreie Übergänge werden Regelkonstruktion
Die inhaltlich bedeutendste Neuerung: Barrierefreie Übergänge bei Terrassen und Balkonen galten bisher als Sonderkonstruktion. Es fehlten klare Vorgaben, was in der Praxis regelmäßig zu Unsicherheiten und Rechtsstreitigkeiten geführt hat. Die bisherige ZVDH-Planungshilfe aus dem Jahr 2020 ist jetzt direkt in die Fachregel integriert. Barrierefreie Übergänge sind damit Regelkonstruktion. Ein neuer Anhang I enthält 12 Konstruktionszeichnungen für verschiedene Einbaupositionen, Beläge und Entwässerungsvarianten.
Gefahrstoffverordnung
Erstmals enthält die Richtlinie einen ausdrücklichen Hinweis: Vor der Bearbeitung eines Dachaufbaus ist zu prüfen, ob Schadstoffe vorhanden sind.
Befestigung und Dämmstoffe
Zwei konkrete technische Änderungen: Die lineare Befestigung zur Aufnahme horizontaler Kräfte wurde von 3 auf 4 Befestiger erhöht. Außerdem ist die mechanische Befestigung von EPS jetzt geregelt – das war bisher nicht möglich.
Schwerer Oberflächenschutz
Gebrochene Materialien sind beim schweren Oberflächenschutz jetzt zugelassen.
Stärkere Position für den Abdichter
Die Anforderungen an die Vorleistung anderer Gewerke sind umfassender definiert. Wer als Abdichter auf mangelhafte Vorleistung hinweist oder darauf reagieren muss, hat damit eine klarere Grundlage.
Gefälle
Wichtig zu wissen: Das 2-%-Gefälle ist eine Planungsgröße, kein Abnahmemaß. Pfützen nach einem Starkregen bedeuten also nicht automatisch einen Mangel, entscheidend ist, ob das planerische Gefälle korrekt ausgeführt wurde. Wer kein Gefälle schuldet oder ein geringeres plant, muss das vertraglich sauber festhalten und auf die entsprechenden Abdichtungsbauarten achten, die für Gefälle unter 2 % zugelassen sind. Dasselbe gilt für Solaranlagen auf genutzten Dächern ohne schweren Oberflächenschutz: Dort sind 2 % Pflicht, keine Ausnahme.
Schichtenaufbau und Abdichtungsarten
Bitumen- und Polymerbitumenbahnen müssen in der Regel zweilagig ausgeführt werden, die obere Lage immer aus Polymerbitumen. Einlagig geht nur bei Kunststoff- und Elastomerbahnen. Bei Flüssigkunststoffen gilt: Die Mindesttrockenschichtdicke muss durch Auftragsmenge, Nassschichtdickenmessung oder Bestätigungsprüfung nachgewiesen werden. Wer das nicht dokumentiert, hat im Streitfall ein Problem. Seit der Neufassung der DIN 18531 entsprechen alle zugelassenen Bauarten außerdem dem früheren K2-Niveau.
Verarbeitungsbedingungen
Bitumenbahnen und Flüssigkunststoffe reagieren empfindlich auf Temperatur und Untergrundfeuchte. Verarbeitung bei zu niedrigen Temperaturen führt zu mangelhafter Haftung und erhöhter Rissanfälligkeit. Der Untergrund muss trocken, tragfähig und frei von losen Bestandteilen sein. Was erst einmal banal klingt, ist einer der häufigsten Ausgangspunkte für spätere Schäden. Wer auf einem Bestandsdach arbeitet, ist seit der Flachdachrichtlinie 2026 außerdem ausdrücklich dazu verpflichtet, den Dachaufbau vor Beginn auf Schadstoffe zu prüfen.
Typische Stolpersteine
Ein Klassiker: Tür- und Fensteranschlüsse mit zu geringen Anschlusshöhen, die ohne die vorgeschriebenen Begleitmaßnahmen ausgeführt werden. Barrierefreie Übergänge sind jetzt Regelkonstruktion: Wer sie ohne Entwässerungsrinne, ohne hinter- und unterlaufsicheren Anschluss oder ohne schlagregendichte Elemente ausführt, baut mangelhaft.
FAQ zu DIN 18531 & ZVDH-Regelwerk
„Müssen Abdichtungen jetzt gemäß der Norm erneuert werden?“
Nein. Die neue DIN 18531 (August 2025) gilt für Neubauten sowie für Instandsetzungen und Erneuerungen, die ab diesem Zeitpunkt geplant und ausgeführt werden. Bestehende Abdichtungen, die nach der alten Fassung von 2017 normgerecht ausgeführt wurden, müssen nicht erneuert werden. Bei Nutzungsänderung (neue Solaranlage) oder Instandsetzung muss allerdings die aktuelle Norm beachtet werden.
„Gilt die DIN 18531 auch für Gründächer?“
Ja, aber nicht für alle. Extensive Begrünung und Intensivbegrünung mit bis zu 10 cm Anstauhöhe fallen unter DIN 18531. Sobald die Anstauhöhe 10 cm überschreitet, gilt stattdessen DIN 18533 (Abdichtung erdberührter Bauteile). In jedem Fall Pflicht: eine wurzelfeste Abdichtung oder ein Wurzelschutz.
„Was passiert bei Normabweichung?“
Eine Normabweichung ist nicht automatisch ein Mangel – aber sie ist ein Risiko. Wer von der DIN 18531 oder der Flachdachrichtlinie abweicht, muss nachweisen können, dass die gewählte Lösung gleichwertig ist. Gelingt das nicht, haftet der Ausführende im Gewährleistungsfall. Bei VOB-Verträgen gilt das noch strenger: Dort wird die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik grundsätzlich vorausgesetzt.
„Welche Norm gilt bei Sanierungen?“
Grundsätzlich gilt immer die zum Zeitpunkt der Ausführung aktuelle Fassung, also sowohl für Neubau als auch für Sanierung die DIN 18531 (2025) bzw. die Flachdachrichtlinie (2026). Eine Ausnahme gibt es nur, wenn vertraglich explizit eine andere Fassung vereinbart wurde. Wichtig: Wer bei einer Sanierung nur Teilbereiche bearbeitet, muss die neue Norm nur für den tatsächlich bearbeiteten Bereich einhalten, nicht für das gesamte Bestandsdach.
„Darf ich DIN 18531 und Flachdachrichtlinie auf demselben Dach kombinieren?“
Nein. Beide Regelwerke gelten als anerkannte Regeln der Technik und können frei gewählt werden – aber nur jeweils eines pro Dachfläche. Das Mischungsverbot gilt strikt.