2.1 Der Softwarenutzer darf nicht zugleich
2.1.1 Vertragspartner des Neuvertrags (als natürliche Person) sein,
2.1.2 Organ/gesetzlicher Vertreter der neuen juristischen Person sein oder
2.1.3 im Namen der neuen juristischen Person den Neuvertrag unterzeichnen oder unterzeichnen lassen, wenn er hierzu bevollmächtigt ist. Maßgeblich ist die Person, die den Vertrag final rechtsverbindlich zeichnet/abschließt.
2.2 Dies gilt entsprechend für Unternehmensstrukturen, die über eine zentrale Instanz verwaltet und/oder abgerechnet werden (z. B. Franchise-Systeme, Konzerne, zentrale Einkaufsgesellschaft/Shared-Service-Organisation). Eine Empfehlung ist nur dann gültig, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
2.2.1 Der Neuvertrag wird mit einer neuen, eigenständigen juristischen Person als Vertragspartner geschlossen - nicht lediglich mit einer bereits bestehenden zentralen Instanz, z.B. einer Franchise-Einheit, Niederlassung oder Tochtergesellschaft, die als „neuer Standort“ auftritt.
2.2.2 Verwaltung, Abrechnung und Zahlungsverpflichtungen des Neuvertrags laufen nicht über eine bereits bestehende zentrale Instanz.
2.2.3 Der Neuvertrag wird weder durch den Softwarenutzer noch durch die zentrale Instanz unterzeichnet.