FAQ
Offene Rechnung: Zahlungserinnerung oder Mahnung?
Rechtlich ist die Bezeichnung zweitrangig, entscheidend ist der Inhalt: eine eindeutige Zahlungsaufforderung nach Fälligkeit. Die Zahlungserinnerung ist üblicherweise der freundliche erste Schritt, die Mahnung der bestimmtere Ton mit neuer Frist. Beide können deinen Kunden in Verzug setzen, sofern sie klar zur Zahlung auffordern. In der Praxis lohnt sich der weiche Einstieg, um die Kundenbeziehung nicht unnötig zu belasten.
Muss ich gleich eine Mahnung schreiben oder reicht eine Zahlungserinnerung?
Eine Zahlungserinnerung reicht völlig aus, um Verzug auszulösen – vorausgesetzt, die Rechnung ist fällig und die Erinnerung enthält eine klare Zahlungsaufforderung. Du musst nicht „Mahnung" darüberschreiben. In bestimmten Fällen (§ 286 Abs. 2 und 3 BGB, etwa bei festem Zahlungstermin oder der 30-Tage-Regel) tritt Verzug sogar ganz ohne Erinnerung ein. Der freundliche erste Hinweis ist also Kulanz, keine Pflicht.
Wie geht es nach erfolglosen Mahnungen weiter (gerichtliches Mahnverfahren, Inkasso)?
Zahlt dein Kunde trotz Mahnung nicht, kannst du die Forderung durchsetzen. Bei unstrittigen Forderungen ist das gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) meist der schnellste und günstigste Weg: Du beantragst – auch ohne Anwalt – einen Mahnbescheid beim Mahngericht; legt der Kunde keinen Widerspruch ein, folgt der Vollstreckungsbescheid als Grundlage für die Zwangsvollstreckung. Alternativ übernimmt ein Inkassobüro das Eintreiben, oder du schaltest bei bestrittenen Forderungen einen Anwalt ein. Ein Nebeneffekt des Mahnbescheids: Er hemmt die Verjährung deiner Forderung.