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Mahnung schreiben als Handwerker

Mahnung: Inhalt, Tipps & Fristen inkl. Muster

Die Arbeit ist getan, die Rechnung gestellt – doch die Zahlung bleibt aus. Fast jeder Handwerksbetrieb dürfte das schon einmal erlebt haben. Welche Gründe es dafür geben kann, dass ein Kunde seine Rechnung nicht zahlt, wie du dich vorab davor schützen kannst und welche Maßnahmen du bei ausbleibender Zahlung einleiten kannst, erfährst du hier.

Mahnungen schreiben ist nicht angenehm, aber häufig leider nötig. Mit unserem Leitfaden mahnst du rechtssicher und fristgerecht und kommst schnell an dein Geld.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Mahnung ist die eindeutige Aufforderung, eine fällige Rechnung zu bezahlen. Sie bringt deinen Kunden in Verzug (§ 286 BGB).
  • Es gibt keine gesetzliche Pflicht, dreimal zu mahnen. Eine einzige Mahnung genügt – in manchen Fällen brauchst du gar keine.
  • Ab Verzug stehen dir Verzugszinsen zu, gegenüber Geschäftskunden zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 BGB).
  • Seit dem 1. Juli 2026 liegt der Basiszinssatz bei 1,52 %. Für dich heißt das konkret: Bei einem säumigen Kunden darfst du 6,52 % Verzugszinsen (Privatkunden) bzw. 10,52 % (Geschäftskunden) verlangen.
  • Zahlt dein Kunde weiter nicht, ist das gerichtliche Mahnverfahren der schnelle und günstige nächste Schritt.

Was ist eine Mahnung?

Eine Mahnung ist deine eindeutige, bestimmte Aufforderung an einen Kunden, eine bereits fällige Rechnung zu bezahlen. Rechtlich betrachtet ist sie eine sogenannte einseitige empfangsbedürftige Erklärung: Sie wirkt, sobald sie deinem Schuldner zugeht. Der entscheidende Effekt einer Mahnung ist der Zahlungsverzug – ab diesem Moment darfst du Verzugszinsen und den entstehenden Schaden geltend machen.

Wichtig ist, dass die Forderung überhaupt fällig ist. Fällig wird eine Rechnung mit dem vereinbarten Zahlungsziel. Das übliche Zahlungsziel bei den meisten Rechnungen beträgt 14 Tage. Hast du keines vereinbart und ist der Kunde eine Privatperson, ist die Zahlung sofort nach Zugang der Rechnung fällig. Erst danach ergibt eine Mahnung Sinn. Bei geschäftlichen Kunden (B2B-Bereich) beträgt die Zahlungsfrist automatisch 30 Tage.

Mahnung, Zahlungserinnerung oder Zahlungsaufforderung – wo ist der Unterschied?

In der Praxis werden diese Begriffe wild durcheinander benutzt. Rechtlich gilt eine einfache Regel: Nicht die Überschrift entscheidet, sondern der Inhalt.

  • Zahlungserinnerung: Enthält meist einen freundlich formulierten Hinweis auf die offene Zahlung („Vielleicht ist es untergegangen?"). Enthält sie eine klare Zahlungsaufforderung, wirkt sie juristisch bereits wie eine Mahnung – auch wenn „Erinnerung" darüber steht.
  • Mahnung: Die bestimmte Aufforderung, jetzt zu zahlen, oft mit neuer Frist und dem Hinweis auf weitere Schritte.
  • Zahlungsaufforderung: Der Oberbegriff für jede Aufforderung, den offenen Betrag zu begleichen.

Für dich heißt das: Du musst deine erste Nachricht nicht „Mahnung" nennen, um Verzug auszulösen. Eine klar formulierte Zahlungserinnerung reicht rechtlich völlig aus. Viele Unternehmen wählen den weichen Ton bewusst, um die Kundenbeziehung nicht zu belasten.

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Wann dein Kunde in Verzug gerät (§ 286 BGB)

Der Verzug ist das Scharnier des gesamten Mahnwesens. Nur wer in Verzug ist, schuldet dir Zinsen und Schadensersatz. Geregelt ist das in § 286 BGB. Der Grundfall: Dein Kunde kommt in Zahlungsverzug, wenn du ihn nach Fälligkeit der Rechnung mahnst und er trotzdem nicht zahlt. Die Mahnung ist hier der auslösende Schritt.

Wann Verzug ganz ohne Mahnung eintritt

In mehreren Fällen brauchst du gar keine Mahnung – der Verzug tritt automatisch ein (§ 286 Abs. 2 und 3 BGB):

  1. Kalendermäßig bestimmte Leistung: Ist ein fester Zahlungstermin nach dem Kalender vereinbart (z. B. „zahlbar bis 15. September"), gerät dein Kunde mit Ablauf dieses Tages ohne weiteres in Verzug.
  2. Frist nach einem Ereignis: Ist die Zahlungsfrist an ein Ereignis geknüpft und kalendarisch berechenbar (z. B. „14 Tage nach Lieferung").
  3. Ernsthafte Zahlungsverweigerung: Erklärt dein Kunde ausdrücklich und endgültig, dass er nicht zahlt.
  4. Die 30-Tage-Regel: Der Schuldner einer Geldforderung kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug – auch ohne Mahnung. Gegenüber Privatkunden gilt das aber nur, wenn du sie in der Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hast.

Der Praxis-Tipp daraus: Schreibe ein konkretes Zahlungsdatum auf deine Rechnung und weise Privatkunden auf die 30-Tage-Folge hin. Dann bist du rechtlich auf der sicheren Seite, selbst wenn du das Mahnen einmal vergisst.

Der Mythos von den drei Mahnungen

Das hält sich hartnäckig: „Ich muss erst dreimal mahnen, bevor ich etwas unternehmen kann." Das ist falsch. Es gibt keine gesetzliche Pflicht zu drei Mahnungen. Ein einziges Mahnschreiben nach Fälligkeit genügt, um deinen Kunden in Verzug zu setzen. In den oben genannten Fällen des § 286 Abs. 2 und 3 BGB brauchst du sogar überhaupt keine Mahnung.

Das dreistufige Modell (Zahlungserinnerung → Mahnung → letzte Mahnung) ist reine Praxis und Kulanz, kein Gesetz. Viele Unternehmen nutzen es, weil es die Kundenbeziehung schont und den Ton langsam verschärft. Du entscheidest selbst, wie viele Stufen sinnvoll sind – rechtlich könntest du nach dem ersten erfolglosen Mahnschreiben direkt das gerichtliche Mahnverfahren einleiten.

Das gehört in eine Mahnung: die Pflichtangaben

Eine Mahnung ist an keine feste Form gebunden, sollte aber eindeutig und vollständig sein. Diese Angaben gehören hinein:

  • Deine vollständigen Absenderdaten und die des Kunden Datum der Mahnung
  • Rechnungsnummer und Rechnungsdatum, auf die du dich beziehst
  • Der offene Betrag – klar beziffert
  • Ein Hinweis auf das ursprüngliche Zahlungsziel, das verstrichen ist
  • Eine neue, konkrete Zahlungsfrist mit Datum (nicht nur „umgehend")
  • Deine Bankverbindung für die Zahlung
  • Ab der bestimmten Mahnung: der Hinweis auf Verzugszinsen und mögliche weitere Schritte

Formuliere bestimmt, aber sachlich. Drohungen oder ein aggressiver Ton bringen dich nicht weiter und können die Beziehung dauerhaft beschädigen. Eine klare Frist mit konkretem Datum wirkt stärker als jede Verschärfung im Ton.

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In fünf Schritten eine Mahnung schreiben

  1. Prüfe, ob die Forderung fällig ist: Ist das Zahlungsziel wirklich abgelaufen? Und stimmt die Rechnung inhaltlich? Ein kurzer Blick spart dir eine peinliche Rückfrage.
  2. Beziehe dich eindeutig auf die Rechnung: Nenne Rechnungsnummer, Datum und Rechnungsbetrag, damit es keine Verwechslung gibt.
  3. Setze eine neue, konkrete Frist: Ein Datum wirkt verbindlicher als „innerhalb von zehn Tagen". Üblich sind sieben bis vierzehn Tage.
  4. Wähle den passenden Ton: Erster Kontakt: freundlich. Wiederholung: bestimmt. Letzte Mahnung: sachlich, mit klarem Hinweis auf das gerichtliche Mahnverfahren.
  5. Sichere den Zugang: Verschicke das Mahnschreiben so, dass du den Versand belegen kannst. Denn im Zweifel musst du beweisen, dass die Mahnung angekommen ist.

Drei Muster zum Kopieren

Die folgenden Vorlagen kannst du direkt übernehmen und die Platzhalter in eckigen Klammern ausfüllen. Hier findest du die Vorlagen einzeln auch als PDF-Download: 

Muster 1: Freundliche Zahlungserinnerung

Betreff: Zahlungserinnerung zu Rechnung Nr. [Rechnungsnummer] 

Sehr geehrte/r [Name], sicher ist es Ihrer Aufmerksamkeit nur entgangen: Unsere Rechnung Nr. [Rechnungsnummer] vom [Rechnungsdatum] über [Betrag] Euro ist bislang offen. Das Zahlungsziel war der [ursprüngliches Fälligkeitsdatum]. 

Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum [neues Datum] auf folgendes Konto: [Bankverbindung, IBAN]. 

Sollten Sie die Zahlung bereits veranlasst haben, betrachten Sie diese Erinnerung als gegenstandslos. 

Mit freundlichen Grüßen [Dein Name / Unternehmen]

Muster 2: Mahnung mit Fristsetzung

Betreff: Mahnung zu Rechnung Nr. [Rechnungsnummer] 

Sehr geehrte/r [Name], 

auf unsere Rechnung Nr. [Rechnungsnummer] vom [Rechnungsdatum] über [Betrag] Euro haben wir bis heute keinen Zahlungseingang feststellen können. Auch unsere Zahlungserinnerung vom [Datum] blieb ohne Reaktion. 

Wir fordern Sie auf, den offenen Betrag bis zum [neues Datum] zu begleichen. Ab Verzugseintritt berechnen wir die gesetzlichen Verzugszinsen. 

Bitte nutzen Sie folgende Bankverbindung: [IBAN]. 

Mit freundlichen Grüßen [Dein Name / Unternehmen]

Muster 3: Letzte Mahnung vor dem gerichtlichen Mahnverfahren

Betreff: Letzte Mahnung zu Rechnung Nr. [Rechnungsnummer] 

Sehr geehrte/r [Name], 

trotz mehrfacher Aufforderung ist unsere Rechnung Nr. [Rechnungsnummer] vom [Rechnungsdatum] weiterhin offen.

PositionBetrag
Offene Rechnung[Betrag] Euro
Verzugszinsen[Betrag] Euro
Gesamt[Summe] Euro

Wir setzen Ihnen eine letzte Frist bis zum [Datum]. Geht die Zahlung bis dahin nicht ein, leiten wir ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren ein. Die dadurch entstehenden Kosten tragen Sie. 

Mit freundlichen Grüßen [Dein Name / Unternehmen]

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Welche Fristen sind angemessen?

Für die Zahlungsfrist in einer Mahnung gibt es keine gesetzlich fixe Vorgabe. Sie muss lediglich angemessen sein. In der Praxis haben sich diese Spannen bewährt:

  • Zahlungserinnerung / erste Mahnung: 7 bis 14 Tage
  • Zweite Mahnung: 7 bis 10 Tage
  • Letzte Mahnung: 5 bis 7 Tage

Wichtig ist, dass du ein konkretes Datum nennst statt einer vagen Zeitspanne. Das ist eindeutig und beweisbar. Setze die Frist nicht zu knapp – eine Überweisung braucht ein paar Tage – aber auch nicht unnötig lang.

Darf ich per E-Mail mahnen?

Ja. Eine Mahnung ist an keine besondere Form gebunden – sie ist auch per E-Mail wirksam und setzt deinen Kunden in Verzug, sobald sie ihm zugeht. Das gilt genauso für Brief, Fax oder sogar mündlich.

Der Haken liegt beim Nachweis: Kommt es zum Streit, musst du beweisen, dass deine Mahnung angekommen ist. Bei einer einfachen E-Mail ist das schwieriger als bei einem Einschreiben. Für die frühen Stufen ist die E-Mail praktisch und völlig ausreichend. Geht es Richtung letzte Mahnung, ist ein nachweisbarer Versandweg die sicherere Wahl.

Wenn die Mahnung nicht wirkt: deine Optionen im Vergleich

Reagiert dein Kunde auch auf die letzte Mahnung nicht, musst du nicht klein beigeben. Du hast mehrere Wege, deine Forderung durchzusetzen.

WegWann sinnvollKostenTempo
Gerichtliches MahnverfahrenForderung unstrittig, Schuldner reagiert nichtGerichtsgebühr nach Höhe der Forderung (vergleichsweise gering)schnell
InkassobüroDu willst den Aufwand auslagernErfolgs- bzw. Gebührenanteilmittel
Anwalt / KlageForderung wird bestritten, Sachverhalt komplexAnwalts- und Gerichtskosten nach Streitwertlangsamer

Gerichtliches Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO)

Für unstrittige Geldforderungen ist das gerichtliche Mahnverfahren meist der beste Weg. Du beantragst beim zentralen Mahngericht einen Mahnbescheid – am einfachsten online über das gemeinsame Mahnportal der Bundesländer. Ein Anwalt ist dafür nicht nötig, und die Gerichtsgebühr richtet sich nach der Höhe deiner Forderung. So läuft es ab:

  1. Du stellst den Antrag auf einen Mahnbescheid.
  2. Das Gericht stellt dem Schuldner den Mahnbescheid zu.
  3. Legt er keinen Widerspruch ein, beantragst du den Vollstreckungsbescheid – die Grundlage für die Zwangsvollstreckung.
  4. Legt er Widerspruch ein, geht das Verfahren in einen normalen Gerichtsprozess über.

Ein wichtiger Nebeneffekt: Der Mahnbescheid hemmt die Verjährung deiner Forderung. Das kann am Jahresende entscheidend sein.

Inkasso oder Anwalt

Ein Inkassobüro übernimmt das Eintreiben für dich – sinnvoll, wenn dir Zeit oder Nerven für den Papierkram fehlen. Ein Anwalt lohnt sich, wenn dein Kunde die Forderung inhaltlich bestreitet oder der Fall komplizierter ist. Beide Wege verursachen Kosten, die du bei berechtigter Forderung grundsätzlich deinem Schuldner in Rechnung stellen kannst.

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Verjährung: Wie lange kannst du deine Forderung durchsetzen?

Deine Forderung ist nicht ewig durchsetzbar. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und du von ihr erfahren hast (§ 199 BGB).

Ein Beispiel: Eine Rechnung aus dem Jahr 2026 verjährt mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Danach kann dein Kunde die Zahlung verweigern, ohne dass du sie noch gerichtlich durchsetzen kannst.

Wird die Zeit knapp, solltest du die Verjährung aktiv hemmen – zum Beispiel durch einen Mahnbescheid im gerichtlichen Mahnverfahren. Gerade zum Jahresende lohnt sich der Blick auf offene Posten aus dem drittletzten Jahr.

Mahngebühren und Verzugszinsen: Was du berechnen darfst

Ab Verzug darfst du deinem Kunden den entstandenen Schaden in Rechnung stellen. Dabei gibt es klare Grenzen.

Verzugszinsen nach § 288 BGB

Die Höhe der Verzugszinsen ist gesetzlich geregelt und knüpft an den Basiszinssatz an, den die Deutsche Bundesbank halbjährlich (zum 1. Januar und 1. Juli) neu festlegt:

  • Privatkunden: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 BGB)
  • Geschäftskunden (B2B): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB)

Bei einem Basiszinssatz von 1,52 % (Stand: 1. Juli 2026, Quelle: Deutsche Bundesbank) ergeben sich daraus aktuell 6,52 % für Privatkunden und 10,52 % für Geschäftskunden. Den jeweils gültigen Basiszinssatz findest du auf der Website der Deutschen Bundesbank.

Die 40-Euro-Pauschale für Geschäftskunden

Ist dein säumiger Kunde kein Verbraucher, steht dir bei Zahlungsverzug zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro zu (§ 288 Abs. 5 BGB) – unabhängig vom konkreten Aufwand. Diese Pauschale wird allerdings auf spätere Rechtsverfolgungskosten angerechnet.

Mahngebühren – nur die tatsächlichen Kosten

Bei den klassischen „Mahngebühren" ist Vorsicht geboten: Ersatzfähig ist nur dein tatsächlicher Verzugsschaden, etwa Porto- und Materialkosten für die Mahnschreiben nach Verzugseintritt. Deine eigene Arbeitszeit kannst du in der Regel nicht ansetzen.

Und ein oft übersehener Punkt: Die Kosten der ersten Mahnung, die den Zahlungsverzug überhaupt erst begründet, gelten noch nicht als Verzugsschaden – sie sind daher meist nicht erstattungsfähig. Überhöhte Pauschalgebühren solltest du vermeiden, sie halten einer Prüfung oft nicht stand.

Mahnungen schneller schreiben – mit der richtigen Software

So weit die Theorie – im Alltag kostet jede einzelne Mahnung Zeit: die richtige Rechnung finden, den offenen Rechnungsbetrag prüfen, die Frist setzen, das Schreiben aufsetzen. Wer das über viele Kunden hinweg von Hand macht, verliert schnell den Überblick.

Genau hier hilft eine Software wie HERO: Damit hast du alle unbezahlten Rechnungen übersichtlich im Blick und erstellst Mahnungen und Zahlungserinnerungen direkt in der Software. Dabei kannst du bis zu sechs verschiedene Mahnstufen nutzen – vom freundlichen Hinweis bis zur letzten Mahnung. So behältst du deine offenen Forderungen im Griff und kümmerst dich um dein Handwerk statt um deine Ablage.

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Fazit: Darauf kommt es bei Mahnungen an

Eine Mahnung ist kein bürokratischer Selbstzweck, sondern dein Hebel, um an dein Geld zu kommen. Wichtig ist: Der Verzug ist der entscheidende Moment, denn ab da laufen Zinsen und du kannst deinen Schaden geltend machen. Du musst nicht dreimal mahnen – eine klare Aufforderung mit konkreter Frist genügt. Kommt trotzdem nichts, ist das gerichtliche Mahnverfahren schnell und günstig. Und behalte die Drei-Jahres-Verjährung im Auge, damit dir keine Forderung durch die Lappen geht.

FAQ

Offene Rechnung: Zahlungserinnerung oder Mahnung?

Rechtlich ist die Bezeichnung zweitrangig, entscheidend ist der Inhalt: eine eindeutige Zahlungsaufforderung nach Fälligkeit. Die Zahlungserinnerung ist üblicherweise der freundliche erste Schritt, die Mahnung der bestimmtere Ton mit neuer Frist. Beide können deinen Kunden in Verzug setzen, sofern sie klar zur Zahlung auffordern. In der Praxis lohnt sich der weiche Einstieg, um die Kundenbeziehung nicht unnötig zu belasten.


Muss ich gleich eine Mahnung schreiben oder reicht eine Zahlungserinnerung?

Eine Zahlungserinnerung reicht völlig aus, um Verzug auszulösen – vorausgesetzt, die Rechnung ist fällig und die Erinnerung enthält eine klare Zahlungsaufforderung. Du musst nicht „Mahnung" darüberschreiben. In bestimmten Fällen (§ 286 Abs. 2 und 3 BGB, etwa bei festem Zahlungstermin oder der 30-Tage-Regel) tritt Verzug sogar ganz ohne Erinnerung ein. Der freundliche erste Hinweis ist also Kulanz, keine Pflicht.


Wie geht es nach erfolglosen Mahnungen weiter (gerichtliches Mahnverfahren, Inkasso)?

Zahlt dein Kunde trotz Mahnung nicht, kannst du die Forderung durchsetzen. Bei unstrittigen Forderungen ist das gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) meist der schnellste und günstigste Weg: Du beantragst – auch ohne Anwalt – einen Mahnbescheid beim Mahngericht; legt der Kunde keinen Widerspruch ein, folgt der Vollstreckungsbescheid als Grundlage für die Zwangsvollstreckung. Alternativ übernimmt ein Inkassobüro das Eintreiben, oder du schaltest bei bestrittenen Forderungen einen Anwalt ein. Ein Nebeneffekt des Mahnbescheids: Er hemmt die Verjährung deiner Forderung.


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