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Auftragsverarbeitungsvertrag

Präambel

Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag („AVV“) wird zwischen dem im Vertrag über die Nutzung der Software „HERO“ („Software“) genannten Kunden („Auftraggeber“) und der HERO Software GmbH, Göttinger Hof 9, 30453 Hannover („Auftragnehmer“ oder „HERO“ oder „wir“/„uns“), geschlossen, beide jeweils auch als „Partei“ bzw. beide gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet. Im Rahmen der Durchführung des Hauptvertrags kann es erforderlich sein, dass der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet. Zur Konkretisierung der beiderseitigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) schließen die Parteien den vorliegenden AVV.

1. Gegenstand/Umfang/Dauer dieses AVV/Begriffe

1.1 Dieser AVV gilt für die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten (nachstehend auch „Daten“ genannt), die von dem Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers zur Erbringung der Leistungen nach dem Vertrag über die Nutzung der Software („Hauptvertrag“) verarbeitet werden. Der Umfang, die Art und der Zweck der Verarbeitung werden durch den Hauptvertrag bestimmt und sind in Anlage 1 (Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung; Art der Daten und Kategorien betroffener Personen) zu diesem AVV aufgeführt.

1.2 Soweit in diesem AVV nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Laufzeit und die Beendigung dieses AVV die Laufzeit- und Beendigungsbestimmungen des Hauptvertrags. Dieser AVV bleibt während der gesamten Laufzeit des Hauptvertrags in Kraft, soweit er nicht durch eine Nachfolgeregelung ersetzt wird. Eine Beendigung des Hauptvertrages führt automatisch zu einer Beendigung dieses AVV. Eine isolierte Beendigung dieses AVV ist ausgeschlossen.

1.3 Die Verarbeitung findet grundsätzlich innerhalb der Europäischen Union (EU) / des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) statt. Soweit die Verarbeitung im Rahmen dieses AVV außerhalb des Gebiets der EU/EWR erfolgt, stellen die Parteien sicher, dass die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.

1.4 Sofern in diesem AVV nicht anders bestimmt, gelten die Definitionen des Hauptvertrags auch für diesen AVV.

2. Weisungsbefugnis des Auftraggebers

2.1 Die Parteien sind für die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer jederzeit anweisen, die im Rahmen dieses AVV verarbeiteten Daten freizugeben, zu berichtigen, anzupassen, zu löschen und einzuschränken.

2.2 Der Auftragnehmer verarbeitet die Daten im Auftrag und nach den Weisungen des Auftraggebers im Sinne von Art. 28 DSGVO. Der Auftraggeber bleibt der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

2.3 Der Auftragnehmer darf Daten nur nach den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, es sei denn, der Auftragnehmer ist nach dem Recht der Union oder des Mitgliedstaates, dem der Auftragnehmer unterliegt, zu einer abweichenden Verarbeitung verpflichtet (z.B. Ermittlungen der Strafverfolgungs- oder staatlichen Sicherheitsbehörden); in einem solchen Fall hat der Auftragnehmer den Auftraggeber vor der Verarbeitung über diese rechtlichen Anforderungen zu unterrichten, es sei denn, das betreffende Recht verbietet eine solche Unterrichtung aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO). 

2.4 Die Weisungen des Auftraggebers sind in den Bestimmungen dieses AVV grundsätzlich abschließend geregelt und dokumentiert. Ergänzende Weisungen, die von den Bestimmungen dieses AVV abweichen oder zusätzliche Anforderungen stellen, bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers und sind dem Auftragnehmer grundsätzlich schriftlich oder per E-Mail zu erteilen. Mündliche Weisungen sind unverzüglich vom Auftragnehmer schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die dem Auftragnehmer durch solche ergänzenden Weisungen entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2.5 Änderungen am Gegenstand der Verarbeitung sind gemeinsam zu vereinbaren und zu dokumentieren. Der Auftragnehmer darf die Daten nicht für andere Zwecke verwenden und ist insbesondere nicht berechtigt, diese Daten an Dritte weiterzugeben. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Daten ohne Wissen des Auftraggebers zu kopieren oder zu vervielfältigen.

2.6 Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen einschlägige datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, so unterrichtet er den Auftraggeber unverzüglich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung der betreffenden Weisung auszusetzen, bis die Weisung von dem Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

3. Schutzmaßnahmen

3.1 Die Parteien unterstützen sich gegenseitig beim Nachweis und der Dokumentation der ihnen obliegenden Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung einschließlich der Umsetzung der notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen (Art. 5 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 DSGVO). Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber hierzu bei Bedarf entsprechende Informationen zur Verfügung.

3.2 Die Parteien vereinbaren die spezifischen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen, die in der Anlage 3 („Technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO“) zu diesem AVV aufgeführt sind. Anlage 3 ist wesentlicher Bestandteil dieses AVV.

3.3 Technische und organisatorische Maßnahmen sind dem technischen Fortschritt unterworfen. Dem Auftragnehmer ist es insoweit gestattet, alternative, aber angemessene Maßnahmen gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften und dieses AVV zu ergreifen. Wesentliche Änderungen der Maßnahmen sind zu dokumentieren.

3.4 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer geeignete Nachweise über die Einhaltung der in Anlage 3 festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen vorzulegen.

3.5 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Personen, die mit der Verarbeitung von Daten des Auftraggebers betraut sind (nachfolgend „Mitarbeiter“), vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich oder in elektronischer Form auf die Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO verpflichtet werden. Der Auftragnehmer gewährleistet mit der gebotenen Sorgfalt die Einhaltung dieser Verpflichtung und legt dem Auftraggeber auf Anforderung entsprechende Vertraulichkeitserklärungen vor.

4. Pflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen im Verhältnis zwischen den Parteien. Sollten Dritte Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen, die auf der Verarbeitung von Daten gemäß dieses AVV beruhen, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von allen derartigen Ansprüchen frei.

4.2 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dem Auftragnehmer rechtzeitig erforderliche Daten für die Erbringung der Leistungen gemäß dem Hauptvertrag zur Verfügung zu stellen, und er ist für die Qualität der Daten verantwortlich. Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig, wenn er bei der Prüfung der Ergebnisse des Auftragnehmers Fehler oder Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften oder seine Weisungen feststellt.

4.3 Auf Anfrage stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die in Art. 30 Abs. 2 DSGVO genannten Informationen zur Verfügung, soweit sie dem Auftragnehmer nicht selbst zur Verfügung stehen.

4.4 Ist der Auftragnehmer verpflichtet, einer staatlichen Stelle oder Person bei der Verarbeitung von Daten Auskunft zu erteilen oder auf andere Weise mit diesen Stellen zusammenzuarbeiten, so ist der Auftraggeber auf erstes Anfordern verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Erteilung dieser Auskunft und bei der Erfüllung sonstiger Kooperationspflichten zu unterstützen.

5. Informations- und Unterstützungspflichten des Auftragnehmers

5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, wenn er eine schwerwiegende Störung seines Betriebs feststellt, wenn er den Verdacht hat, dass er gegen diesen AVV und gegen einschlägige datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt oder wenn er sonstige Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers feststellt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Meldepflicht nach Art. 33 Abs. 2 DSGVO sowie für entsprechende Pflichten des Verantwortlichen nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO (Meldepflichten bei Datenverletzungen). Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er den Auftraggeber in angemessener Weise bei der Erfüllung seiner Pflichten nach Art. 33 und 34 DSGVO unterstützt, sofern dies erforderlich ist. Der Auftragnehmer darf die Meldungen nach Art. 33 oder 34 DSGVO für den Auftraggeber nur nach vorheriger Weisung gemäß Abschnitt 2 dieses AVV vornehmen.

5.2 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Kontrollen und Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörden oder falls eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei dem Auftragnehmer anfragt, ermittelt oder sonstige Erkundigungen einzieht.

6. Sonstige Pflichten des Auftragnehmers

6.1 Der Auftraggeber ist für seine Aufzeichnungen über Verarbeitungstätigkeiten allein verantwortlich (Art. 30 Abs. 1 DSGVO). Auf Verlangen des Auftraggebers stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Informationen für das Verarbeitungsverzeichnis zur Verfügung. Der Auftragnehmer führt ebenfalls ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, die im Auftrag des Auftraggebers durchgeführt werden, gemäß Art. 30 Abs. 2 DSGVO.

6.2 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO sowie bei einer gegebenenfalls erforderlichen vorherigen Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Art. 36 DSGVO.

6.3 Datenschutzbeauftragte des Auftragnehmers ist: 
Frau Marion Albrecht, Rechtsanwältin, Fachanwältin für IT- Recht (Informationstechnologierecht), activeLAW Rechtsanwälte, Hans-Böckler-Allee 26, 30173 Hannover.
Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

7. Kontrollrechte des Auftraggebers

7.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich regelmäßig von der Einhaltung der Regelungen dieses AVV insbesondere der Umsetzung und Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Abschnitt 3 dieses AVV, zu überzeugen („Kontrolle“). Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber auf Nachfrage die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach. Dieser Nachweis kann auch durch Vorlage eines aktuellen Testats, von Berichten oder Berichtsauszügen unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz) erbracht werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich über jede Form der Aufhebung oder wesentlichen Änderung der vorgenannten Nachweise zu informieren. Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten, ohne Störung des Geschäftsablaufs und unter strikter Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftragnehmers selbst persönlich bzw. durch einen sachkundigen Dritten prüfen zu lassen.

7.2 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer rechtzeitig (in der Regel zwei Wochen im Voraus) über alle mit der Durchführung der Kontrolle verbundenen Umstände. Der Auftraggeber wird Kontrollen nur im erforderlichen Umfang (grundsätzlich eine Kontrolle pro Kalenderjahr) durchführen und angemessene Rücksicht auf die Betriebsabläufe des Auftragnehmers nehmen. Über den Zeitpunkt sowie die Art der Prüfung verständigen sich die Parteien rechtzeitig. Weitere Kontrollen werden nach vorheriger Absprache mit dem Auftragnehmer durchgeführt und unterliegen grundsätzlich der Erstattung der damit verbundenen Kosten durch den Auftraggeber. 

7.3 Beauftragt der Auftraggeber einen sachkundigen Dritten mit der Durchführung der Kontrolle, so verpflichtet der Auftraggeber den Dritten schriftlich in gleicher Weise, wie er sich gegenüber dem Auftragnehmer gemäß diesem Abschnitt 7 dieses AVV verpflichtet. Darüber hinaus verpflichtet der Auftraggeber den Dritten zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit, es sei denn, der Dritte unterliegt einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht. Auf Verlangen des Auftragnehmers legt der Auftraggeber diesem unverzüglich die Verpflichtungsvereinbarungen mit dem Dritten vor. Der Auftraggeber darf keinen Konkurrenten, d.h. einem Dritten, der mit dem Auftragnehmer in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis steht, mit der Durchführung der Kontrolle beauftragen.

7.4 Der Auftraggeber dokumentiert das Kontrollergebnis und teilt es dem Auftragnehmer mit. Bei Fehlern oder Unregelmäßigkeiten, die der Auftraggeber feststellt, hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. Werden bei der Kontrolle Sachverhalte festgestellt, deren zukünftige Vermeidung Änderungen des angeordneten Verfahrensablaufs erfordern, teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die notwendigen Verfahrensänderungen unverzüglich mit.
 

8. Rechte Betroffener

8.1 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber nach Möglichkeit durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß Art. 12 bis 22 sowie Art. 32 bis 36 DSGVO. Er wird dem Auftraggeber unverzüglich die gewünschte Auskunft über Daten geben, sofern der Auftragnehmer nicht selbst über die entsprechenden Informationen verfügt.

8.2 Zur Wahrung der Rechte betroffener Personen gemäß Art. 15 bis 21 DSGVO unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber in angemessenem Umfang, insbesondere durch die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen. Wendet sich eine betroffene Person unmittelbar an den Auftragnehmer, um ihre Rechte geltend zu machen, leitet dieser das Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiter.

9. Unterauftragnehmer

9.1 Die derzeitigen Unterauftragnehmer, die für die Durchführung dieses AVV eingesetzt und zwischen den Parteien vereinbart wurden, sind in Anlage 2 im Einzelnen aufgeführt.

9.2 Sollte der Auftragnehmer weitere Unterauftragnehmer mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betrauen wollen, so informiert er den Auftraggeber hierüber vorab und räumt diesem das Recht ein, der Beauftragung des betreffenden Unterauftragnehmers binnen 14 Tagen zu widersprechen, wobei der Auftraggeber nur aus einem sachlichen Grund widersprechen darf. Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen, gilt der angekündigte Unterauftragnehmer als genehmigt.

9.3 Sollte es dem Auftragnehmer infolge eines fristgerechten Widerspruchs nach Ziffer 9.2 nicht möglich sein, die im Hauptvertrag geschuldete Leistung zu erbringen oder dies nur mit wirtschaftlich unzumutbarem Aufwand möglich sein, steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

9.4 Beauftragt der Auftragnehmer Unterauftragnehmer, so hat er diese sorgfältig im Hinblick auf deren Eignung und Zuverlässigkeit auszuwählen. Er verpflichtet die Unterauftragnehmer nach Maßgabe dieser AVV und stellt sicher, dass der Auftraggeber seine Rechte aus dieser AVV – insbesondere Prüf- und Kontrollrechte – auch unmittelbar gegenüber den Unterauftragnehmern ausüben kann. Erfolgt die Einbindung von Unterauftragnehmern in einem Drittland, trägt der Auftragnehmer dafür Sorge, dass dort ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist und dass die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.

9.5 Ein Unterauftragsverhältnis im Sinne dieser Bestimmungen liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer Dritte mit Dienstleistungen beauftragt, die als reine Nebenleistungen anzusehen sind. Dazu gehören z. B. Post-, Transport- und Versandleistungen, Reinigungsleistungen, Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt und Bewachungsdienste.

10. Löschung und Rückgabe von Daten

10.1 Sofern Datenträger und Datensätze zur Verfügung gestellt werden, bleiben diese im Eigentum des Auftraggebers.

10.2 Nach Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistungen oder früher auf entsprechendes Verlangen des Auftraggebers, spätestens jedoch bei Beendigung dieses AVV, hat der Auftragnehmer alle in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse und Datensätze (sowie Kopien oder Vervielfältigungen davon), die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehen, an den Auftraggeber herauszugeben oder datenschutzgerecht zu vernichten, sofern der Auftraggeber nichts anderes anordnet. Dies gilt auch für Test- und Ausschussmaterial. Ein Löschungsprotokoll ist dem Auftraggeber auf dessen Verlangen vorzulegen.

10.3 Der Auftragnehmer darf Unterlagen, die dem Nachweis der Datenverarbeitung nach diesem AVV und den geltenden Gesetzen dienen, unter Einhaltung der jeweiligen Aufbewahrungsfristen bis zur Beendigung dieses AVV (und ggf. danach) aufbewahren. Für die nach Satz 1 gespeicherten Daten gelten die Verpflichtungen nach Ziffer 10.2 dieser AVV auch nach Ablauf der Speicherfrist.

10.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch über das Ende des Hauptvertrags hinaus die ihm im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag bekannt gewordenen Daten vertraulich zu behandeln.

10.5 Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.

11. Haftung

11.1 Für die Haftung des Auftragnehmers nach diesem AVV gelten die im Hauptvertrag vorgesehenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen. Soweit Dritte Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber schuldhaft gegen diesen AVV oder eine ihn betreffende datenschutzrechtliche Verpflichtung als Verantwortlicher verstoßen hat, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern freistellen.

11.2 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber auch für etwaige Verstöße der von ihm eingeschalteten Unterauftragnehmer.

11.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von allen möglichen Geldbußen freizustellen, die gegen den Auftragnehmer verhängt werden und die dem Anteil des Auftraggebers an dem mit der Geldbuße sanktionierten Verstoß entsprechen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Dieser AVV unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand derjenige beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses AVV unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


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