AGB hero-software.de

1. Inhalt und Zustandekommen

1.1 Parteien und Gegenstand. Dieser Vertrag regelt das rechtliche Verhältnis zwischen HERO, Göttinger Hof 9, 30453 Hannover (nachfolgend “HERO“) und deren Kunden (“Softwarenutzer“) in Bezug auf die Bereitstellung einer Software für das Projekt- und Kundenmanagement (nachfolgend “HERO Software”) einschließlich ergänzender technischer Leistungen. HERO stellt die Software dem Kunden zur Nutzung über das Internet bereit (Software as a Service). HERO erbringt seine Leistungen nicht für Verbraucher, sondern ausschließlich für die Zwecke der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Softwarenutzers.

1.2 Keine abweichenden Regelungen. Die Geltung abweichender oder über diese Regelungen hinausgehender Bestimmungen ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Allgemeine Geschäftsbedingungen des Softwarenutzers, selbst wenn HERO einen Auftrag des Softwarenutzers annimmt, in dem der Softwarenutzer auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und/oder dem allgemeine Geschäftsbedingungen des Softwarenutzers beigefügt sind und HERO dem nicht widerspricht.

1.3 Zustandekommen des Vertrages. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Softwarenutzer und HERO einen Bestellschein unterzeichnen oder sich durch Angebot und Annahme-Erklärung per E-Mail oder Fax über den Abschluss eines Vertrages gemäß dieser AGB einigen.

1.4 Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. § 312i Abs. 1 Nr.1, 2 und 3 sowie § 312i Abs. 1 Satz 2 BGB, die bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr bestimmte Verpflichtungen des Unternehmers vorsehen, werden hiermit abbedungen.

2. Leistungen von HERO

2.1 Übersicht. HERO stellt dem Softwarenutzer folgende Leistungen bereit:

a) eine Software zur Nutzung über das Internet zur Verwaltung von Projekten und Terminen sowie zum Management der Kundenbeziehung („HERO Software“ ),

b) Apps für mobile Endgeräte, über die der Softwarenutzer einzelne Funktionen der HERO Software nutzen kann („HERO-App“),

c) eine Internetpräsenz („Anfrageformuar“), über die Kunden des Softwarenutzers („Endkunden“) mit dem Softwarenutzer Termine vereinbaren können („Anfragefunktion“),

d) soweit vereinbart, begleitende technische Leistungen, etwa den Import existierender Daten des Softwarenutzers in die HERO Software oder weitere Implementierungsservices. Einzelheiten ergeben sich aus der Bestellung und der unter https://hero-software.de/preise abrufbaren Leistungs- und Preisübersicht („Leistungsbeschreibung“).

2.2 HERO. HERO stellt dem Softwarenutzer das in der Leistungsbeschreibung bezeichnete und beschriebene die HERO Software zur Nutzung über das Internet zur Verfügung („Service“). Die HERO Software wird auf Computern eines von HERO genutzten Rechenzentrums betrieben. Der Softwarenutzer erhält für die Laufzeit dieses Vertrages das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, auf die HERO Software mittels eines Browsers und einer Internetverbindung zuzugreifen und die Software für eigene Geschäftszwecke ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu nutzen. Dies schließt das Recht ein, im hierfür erforderlichen Umfang Programmcodes (z. B. JavaScript) auf dem Rechner des Softwarenutzers zeitweise zu speichern (z. B. im Arbeitsspeicher oder Browser-Cache) und dort auszuführen. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die Nutzung für das im Bestellschein angegebene Unternehmen einschließlich aller rechtlich unselbstständigen Niederlassungen und Betriebsstätten. Eine Nutzungsüberlassung oder Bereitstellung der HERO Software an Dritte und eine Nutzung für Dritte, einschließlich verbundene Unternehmen, sind untersagt.

2.3 HERO-App. Soweit der Softwarenutzer einzelne Funktionen der HERO Software mittels der HERO-App nutzen möchte, muss er zunächst die HERO-App kostenlos aus dem jeweiligen App-Store (z. B. Google Play Store, Apple App Store) herunterladen. Es gelten dann vorrangig die Bestimmungen des jeweiligen App-Store-Betreibers.

2.4 Verfügbarkeit. HERO stellt dem Softwarenutzer die Anfrageformulare sowie die HERO Software und HERO App mit einer Verfügbarkeit von 99 % bereit.

a) Übergabepunkt. HERO erbringt seine Leistung am Anschlusspunkt des von der HERO Software genutzten Rechenzentrums an das Internet. Für die Internetverbindung zwischen dem Softwarenutzer und dem Rechenzentrum ist der Softwarenutzer verantwortlich.

b) Erreichte Verfügbarkeit. Bei der Berechnung der tatsächlich erreichten Verfügbarkeit bleiben Ausfälle aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Unruhen, Naturkatastrophen, Epidemien) unberücksichtigt. Ebenso unberücksichtigt bleiben Sperrungen durch HERO, die HERO aus Sicherheitsgründen für erforderlich halten darf, sofern HERO angemessene Vorkehrung zur Sicherheit getroffen hatte (z. B. Denial of Service Attacke, schwere Sicherheitslücke in einer genutzten Fremd-Software ohne verfügbaren Patch).

2.5 Einrichtung. Der Softwarenutzer nimmt die erstmalige Einrichtung der HERO Software und der Anfrageformulare (individuelle Einstellungen, Eingabe/Import von Daten, Signaturen, Firmenprofil) selbst vor, außer im Bestellschein wurde etwas Abweichendes vereinbart. Eine Veränderung der HERO Software oder von Anfrageformularen nach Wünschen des Softwarenutzers ist nicht geschuldet.

2.6 Support. HERO stellt einen kostenlosen E-Mail- und Live-Support zur Unterstützung bei technischen Problemen bei der Nutzung der HERO Software zur Verfügung. Der Live-Support beinhaltet nicht: Allgemeine Beratung oder Schulungen zu Marketing, rechtliche Beratung oder Einrichtungsarbeiten. Technische Unterstützung bei Webauftritten des Softwarenutzers wird im Rahmen des Supports nur erbracht, soweit unmittelbar das Anfrageformular betroffen ist. Die Supportleistungen werden von HERO werktäglich Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr – 17.00 Uhr (MEZ) erbracht. Ausgenommen hiervon sind bundeseinheitlich gesetzliche Feiertage, der 31.10. sowie der 24. und 31.12. eines jeden Jahres. Die Zeit bis zur erstmaligen Reaktion auf E-Mail- oder Live-Anfragen beträgt in der Regel nicht mehr als 36 Stunden. Anfragen, die außerhalb der Supportzeiten eingehen, gelten als während des nächstfolgenden Werktages eingegangen.

2.7 Dokumentation. Soweit nicht anders vereinbart, schuldet HERO nur die Bereitstellung einer Benutzerdokumentation als Online-Hilfe für die HERO Software sowie die HERO-App sowie eine Installationsanleitung für Anfrageformulare. Weitergehende Dokumentation, Schulungs- oder Einweisungsleistungen sowie eine Kommentierung des Source-Codes von Anfrageformularen sind nicht geschuldet.

2.8 Subdienstleister. HERO kann zur Leistungserbringung nach eigenem Ermessen Subdienstleister einsetzen, etwa für das Hosting, den E-Mail-Versand oder Messenger-Dienste.

2.9 Leistungsänderungen. Dem Softwarenutzer ist bekannt, dass es sich bei der HERO Software um eine Standardsoftware handelt, die als „Software as a Service”-Dienst bereitgestellt wird, und hierbei eine Vielzahl von Kunden auf ein zentrales System zugreifen. Die aus einem solchen multi-tenancy(Mehrmieter)-Modell resultierenden Skalenvorteile lassen sich nur nutzen, wenn es sich um ein einheitliches Softwareprodukt handelt, das auch fortentwickelt werden kann. Die Parteien vereinbaren daher:

a) Wichtige Gründe. HERO kann die HERO Software, die HERO App und die Anfrageformulare aus wichtigem Grund ändern. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Änderung erforderlich ist aufgrund (i) einer notwendigen Anpassung an eine neue Rechtslage oder Rechtsprechung, (ii) geänderter technischer Rahmenbedingungen (neue Browserversionen oder technische Standards), oder (iii) des Schutzes der Systemsicherheit.

b) Fortentwicklung. Daneben kann HERO die HERO Software, die HERO App und die Anfrageformulare im Rahmen einer Fortentwicklung angemessen ändern (z. B. Abschaltung alter Funktionen, die durch neue weitgehend ersetzt wurden). HERO wird den Softwarenutzer hierbei auf für ihn nicht nur unwesentlich nachteilige Änderung rechtzeitig, in der Regel vier Wochen vor dem Inkrafttreten, hinweisen. Die Zustimmung des Softwarenutzers zu einer solchen Änderung gilt als erteilt, wenn der Softwarenutzer der Änderung nicht bis zum Änderungstermin schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Bei der Ankündigung der Änderung wird HERO auf diese Rechtsfolge noch einmal gesondert hinweisen. Würde die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien zu Lasten des Softwarenutzers nicht nur unerheblich stören, unterbleibt die Änderung.

3. Vergütung und Zahlungsverzug

3.1 Gebühren. Der Softwarenutzer schuldet HERO für die Bereitstellung der HERO Software, der HERO App und der Anfrageformulare während der Vertragslaufzeit die in dem Bestellschein vereinbarte Vergütung. Die Vergütung besteht aus einer vom gewählten Tarif und der Anzahl der User abhängigen Nutzungsgebühr plus ggf. einer einmaligen Einrichtungsgebühr sowie ggfs. Gebühren für vereinbarte zusätzliche Services.

3.2 Fälligkeit. Die Nutzungsgebühr wird jeweils im Voraus für den gesamten gewählten Vertragszeitraum voll fällig. Die Einrichtungsgebühr und zusätzliche beauftragte Services werden mit Vertragsschluss fällig.

3.3 Rechnungsstellung. HERO stellt die Gebühren bei Vertragsbeginn und sodann jeweils am selben Tag des nächsten Zahlungszeitraums in Rechnung (z. B. bei Abschluss eines 2-Jahresvertrags am 12. Februar 2020 erfolgt die nächste Rechnungsstellung dann am 12. Februar 2022 usw.). Die Nutzungsgebühr wird jeweils im Voraus in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt durch Zusendung einer Rechnung als PDF an die im Bestellschein angegebene E-Mail-Adresse.

3.4 Zahlung. Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt nach Absprache. Sofern die Zahlung der Rechnungsbeträge mittels SEPA-Lastschrift erfolgt, verpflichtet sich der Softwarenutzer, HERO ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Der Einzug erfolgt jeweils nach Rechnungsstellung.

3.5 Nettopreise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.6 Zahlungsverzug. Kommt der Softwarenutzer für zwei Kalendermonate mit der Bezahlung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug, ist HERO berechtigt, nach entsprechender Androhung die Anfrageformulare und den Zugang zur HERO Software und HERO App vorübergehend zu sperren oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Während der Sperrung hat der Softwarenutzer keinen Zugriff auf die in der HERO Software gespeicherten Daten und Projekte.

4. Pflichten und Obliegenheiten des Softwarenutzers

4.1 Rechtmäßige Nutzung. Der Softwarenutzer wird die Leistungen von HERO nur im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen nutzen, bei der Nutzung keine Rechte Dritter verletzen (z. B. Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte) und alle anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen beachten. Er wird bei der Nutzung insbesondere die Vorschriften zum Datenschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und etwaige Schweigepflichten einhalten und keine schadhaften oder rechtswidrigen Daten einspielen oder die Leistungen von HERO in sonstiger Weise missbrauchen.

4.2 E-Mail-Versand. Der Softwarenutzer wird Werbe-E-Mails nur an solche Empfänger senden, die hierzu eine rechtswirksame Einwilligung gegeben haben, oder bei denen – soweit anwendbar – die Anforderungen des § 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfüllt sind. In Zweifelsfällen obliegt es dem Softwarenutzer, sich über die Zulässigkeit von Werbemails zu informieren. Auf die „eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing“ wird hiermit (ohne Gewähr) ausdrücklich hingewiesen.

4.3 Pflichtangaben. Der Softwarenutzer ist rechtlich der Anbieter und Betreiber der Webseite und der Internetauftritte, in die er Anfrageformulare von HERO integriert. HERO handelt insofern lediglich als „technischer Softwarenutzer“. Der Softwarenutzer wird sicherstellen, dass dort die gesetzlich geforderten Pflichtangaben angegeben sind, in Deutschland insbesondere das Impressum nach § 5 Telemediengesetz (TMG) sowie Datenschutzhinweise gemäß § 13 Abs. 1 TMG. Der Softwarenutzer wird zudem sicherstellen, dass auch in E-Mails und sonstiger Kommunikation die erforderlichen Pflichtangaben enthalten sind.

4.4 Sicherungskopien. Dem Softwarenutzer obliegt es, Kopien der von ihm eingegebenen Daten zu behalten und regelmäßig Sicherungskopien der in der HERO Software erfassten Daten anzufertigen. Verletzt der Softwarenutzer diese ihm obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung, so haftet HERO bei Datenverlusten der Höhe nach begrenzt auf solche Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäßen regelmäßigen Datensicherung durch den Softwarenutzer aufgetreten wären.

4.5 Systemanforderungen und Mitwirkungspflicht. Soweit nicht anders festgelegt, hat der Softwarenutzer eine aktuelle Desktop-Browserversion von Google Chrome, Firefox oder Edge zu nutzen.

4.6. Steuerrelevante Daten. Dem Softwarenutzer obliegt es, Daten gemäß den gesetzlichen Anforderungen (insbesondere den Vorschriften des Handels- und Steuerrechts) aufzubewahren. HERO wird im engen Austausch mit erfahrenen Steuerberatungskanzleien grundsätzlich gemäß den Grund­sät­zen zur ord­nungs­mä­ßi­gen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Bü­chern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form so­wie zum Da­ten­zu­griff (GoBD) entwickelt.

4.7 Endkundenbeziehung. Für die Ausgestaltung des rechtlichen Verhältnisses zwischen Softwarenutzer und Endkunde und den entsprechenden Vertragsschluss in Bezug auf die Erbringung der Leistung ist der Softwarenutzer verantwortlich.

5. Kundendaten und Datenschutz

5.1 Kundendaten. Die (i) vom Softwarenutzer in der HERO Software eingegebenen Daten über Endkunden (z. B. E-Mail, Name, Anschrift, sonstige Merkmale), (ii) in der HERO Software vom Softwarenutzer zum Import bereitgestellten Endkunden-Daten (z. B. Datenexporte aus sonstigen Systemen), und (iii) die in der HERO Software über Endkunden generierten Daten (z. B. Objektdaten, Terminvereinbarungen, Gesprächsinhalte) (gemeinsam „Kundendaten“) stehen dem Softwarenutzer zu. HERO handelt insoweit als reiner technischer Softwarenutzer und behandelt die Kundendaten vertraulich. HERO ist jedoch berechtigt, die Kundendaten – auch über das Vertragsende hinaus – in aggregierter oder statistischer Form zur Fehleranalyse und Fortentwicklung der Funktionen der Software oder zum Benchmarking zu nutzen.

5.2 Auftragsdatenverarbeitung. Soweit es sich bei den Kundendaten um personenbezogene Daten handelt, gilt folgendes: HERO verarbeitet die Kundendaten als Auftragsdatenverarbeiter ausschließlich zum Zwecke der Bereitstellung der vertraglichen Leistungen im Auftrag und nach den Weisungen des Softwarenutzers. HERO trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Kundendaten. Der Softwarenutzer bleibt im Verhältnis zu HERO alleinige verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts und für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Kundendaten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des BDSG und TMG, verantwortlich. Der Softwarenutzer wird insbesondere gegebenenfalls erforderliche Einwilligungen einholen und Datenschutzhinweise geben (siehe Ziffer 4).

6. Mängelansprüche

6.1 Mängelfreiheit und Beschaffenheit. HERO wird die HERO Software, die HERO App und die Anfrageformulare frei von Sach- und Rechtsmängeln bereitstellen und während der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Leistungen ist vorrangig die Leistungsbeschreibung maßgeblich. Die Pflicht zur Erhaltung der Software beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen sowie technische und funktionale Entwicklungen wie Veränderung der IT-Umgebung, insbesondere Änderung von Hardware oder Betriebssystemen (z. B. neue mobile Endgeräte oder Betriebssysteme), Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.

6.2 Mängelbeseitigung. Mängel an der HERO Software, der HERO App oder den Anfrageformularen meldet der Softwarenutzer unverzüglich an HERO und erläutert die näheren Umstände des Zustandekommens. HERO wird den Mangel innerhalb angemessener Frist beseitigen. HERO ist berechtigt, dem Softwarenutzer vorübergehend Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzuzeigen und den Mangel später durch Anpassung der Software zu beseitigen, sofern dies dem Softwarenutzer zumutbar ist.

6.3 Anfängliche Unmöglichkeit. Die verschuldensunabhängige Haftung von HERO für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, Alt. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausgeschlossen. Die verschuldensabhängige Haftung von HERO bleibt unberührt.

6.4 Verjährung. Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt nicht im Falle von Mängelansprüchen auf Schadenersatz soweit HERO kraft Gesetzes zwingend haftet (vgl. Ziffer 8.1 Satz 2).

6.5 Gesetzliche Regelung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln zur Mängelhaftung.

7. Freistellungspflicht des Softwarenutzers

7.1 Pflicht zur Freistellung. Machen Dritte (einschließlich öffentliche Stellen) gegenüber HERO Ansprüche bzw. Rechtsverletzungen geltend, die auf der Behauptung beruhen, dass der Softwarenutzer gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat, zum Beispiel unter Verstoß gegen das Datenschutzrecht oder Wettbewerbsrecht E-Mails versendet oder Pflichtangaben unterlässt, so gilt Folgendes: Der Softwarenutzer wird HERO von diesen Ansprüchen unverzüglich freistellen, HERO bei der Rechtsverteidigung angemessene Unterstützung bieten und HERO von den Kosten der Rechtsverteidigung freistellen.

7.2 Voraussetzungen der Freistellungspflicht. Voraussetzung für die Freistellungspflicht nach Ziffer 7.1. ist, dass HERO den Softwarenutzer über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich informiert, keine Anerkenntnisse oder gleichkommende Erklärungen abgibt und es dem Softwarenutzer ermöglicht, auf Kosten des Softwarenutzers – soweit möglich – alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen über die Ansprüche zu führen.

8. Haftungsbeschränkung

8.1 Ausschluss in bestimmten Fällen. HERO haftet für Schäden, soweit diese a) vorsätzlich oder grob fahrlässig von HERO verursacht wurden, oder b) leicht fahrlässig von HERO verursacht wurden und auf wesentliche Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, die die Erreichung des Zwecks dieses Vertrages gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Softwarenutzer vertrauen darf (z. B. Kundendaten sind vollständig verloren und auch Altbestände sind nicht rekonstruierbar). Im Übrigen ist die Haftung von HERO unabhängig von deren Rechtsgrund ausgeschlossen, außer HERO haftet kraft Gesetzes zwingend, insbesondere wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person, Übernahme einer ausdrücklichen Garantie, arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Garantien durch HERO erfolgen nur in Schriftform und sind im Zweifel nur dann als solche auszulegen, wenn sie als „Garantie” bezeichnet werden.

8.2 Begrenzung der Höhe nach. Im Falle von Ziffer 8.1 Satz 1 Buchstabe b) haftet HERO nur begrenzt auf den für einen Vertrag dieser Art typischerweise vorhersehbaren Schaden.

8.3 Mitarbeiter und Beauftragte von HERO. Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 8.1 bis 8.3 gelten auch bei Ansprüchen gegen Mitarbeiter und Beauftragte von HERO.

9. Testphase, Laufzeit und Kündigung

9.1 Testphase. Vor Abschluss eines entgeltlichen Vertrags über die Nutzung eines kostenpflichtigen Moduls hat der Softwarenutzer die Möglichkeit, alle kostenpflichtigen Module während einer Testphase von 14 Tagen kostenfrei zu nutzen. Eine Kündigung der Testphase ist nicht erforderlich, insbesondere wandelt sich eine kostenfreie Testphase nicht automatisch in einen kostenpflichtigen Nutzungsvertrag um. Mit Bestätigung der Registrierung durch den Softwarenutzer kommt der unentgeltliche Nutzungsvertrag zustande. Der unentgeltliche Nutzungsvertrag kann vom Softwarenutzer jederzeit, ohne Frist und ohne Grund, gekündigt werden. Nach Ende der 14-tägigen Testphase reduziert sich der dem Softwarenutzer zur Verfügung stehende Funktionsumfang der HERO Handwerkersoftware auf die Basisfunktionen „Aufgaben und Termine”, „Projekte” und „Kontakte”.

Der Abschluss eines Vertrages über die Nutzung eines Testzugangs beinhaltet die Nutzung der E-Mail-Adresse des Softwarenutzers durch HERO zum Zwecke der Werbung in eigener Sache gemäß Ziffer 10 dieser AGB.

9.2 Laufzeit. Der Abschluss eines entgeltlichen Nutzungsvertrags liegt im freien Ermessen des Softwarenutzers und bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung. Er kommt mit Bestätigung des Vertragsabschlusses durch den Softwarenutzer zustande und läuft für die vereinbarte Grundlaufzeit. Der entgeltliche Nutzungsvertrag verlängert sich jeweils automatisch um 12 Monate, sofern der Vertrag nicht zum Ende der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat von einem der Vertragspartner gekündigt wird. Die Vertragsverlängerung erfolgt zu dem zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Basispreis der genutzten Module. Die jeweils aktuellen Preise entnehmen Sie bitte https://www.hero-software.de/preise.

9.3 Form. Kündigungen können schriftlich (postalisch, per Fax, E-Mail) erfolgen. Kündigungen des Softwarenutzers müssen per E-Mail an support@hero-software.de gesendet werden.

9.4 Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der HERO zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Softwarenutzer rechtswidrig Werbe-E-Mails mittels der HERO Software verschickt.

9.5 Daten bei Vertragsende. Mit Ende der Vertragslaufzeit (entgeltlich und unentgeltlich) kann der Softwarenutzer nicht mehr auf die Kundendaten zugreifen. Es obliegt dem Softwarenutzer, die Kundendaten vor Ende der Vertragslaufzeit mithilfe der Exportfunktion in der HERO Software zu exportieren und bei sich zur weiteren Verwendung zu speichern. Zu einer darüber hinausgehenden Herausgabe der Kundendaten (z. B. Bereitstellung als SQL-Dump oder in einem bestimmten Format) ist HERO nicht verpflichtet. Mit Vertragsende wird HERO die Kundendaten löschen, sofern HERO nicht gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet ist. Sofern eine Löschung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist (z. B. in Backups), kann HERO die Kundendaten stattdessen datenschutzkonform sperren.

10. Kontaktaufnahme durch HERO

10.1 Im Rahmen eines Testzugangs, der Nutzung der Software oder zu Service-Zwecken werden Nutzer durch HERO per Telefon oder Email kontaktiert. Eine irgendwie geartete Nutzung der HERO Software oder verwandter Services ohne eine Kontaktaufnahme durch HERO ist nicht möglich.

10.2 HERO Software behält sich außerdem das Recht vor, dem Software-Nutzer Marketing-Angebote, Sonderaktionen oder andere geschäftsbezogene Mitteilungen zuzusenden, welche für den Software-Nutzer von Interesse sein könnten. Der Nutzer hat die Möglichkeit, den Erhalt solcher Marketing-Kommunikation abzulehnen, indem er den entsprechenden Abmeldelink in den E-Mails nutzt oder sich persönlich an den Support von HERO Software wendet (https://hero-software.de/support). Bitte beachten Sie jedoch, dass wichtige Informationen zur Software und zu Ihrem Konto trotzdem per E-Mail übermittelt werden können, auch wenn Sie sich von Marketing-E-Mails abgemeldet haben.

10.3 Die Kontaktinformationen, die für die Kommunikation mit dem Nutzer verwendet werden, basieren auf den Angaben, die der Software-Nutzer bei der Registrierung oder während der Nutzung unserer Dienste bereitgestellt hat. Der Nutzer ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass diese Informationen aktuell und korrekt sind. Durch die Nutzung unserer Software und Dienste erklärt sich der Nutzer ausdrücklich mit den oben beschriebenen Mitteilungen und Kontaktaufnahmen einverstanden.

11. Zusatzangebot: HERO für Meisterschüler

11.1 HERO für Meisterschüler - Angebotsbedingungen. Das Angebot ist gültig seit 01.11.2023 und richtet sich an Meisterschüler:innen in Deutschland und Österreich. Das Angebot „HERO für Meisterschüler” beinhaltet die kostenlose Überlassung der Software HERO mit 3 Lizenzen, für die Dauer einer aktiven Teilnahme in einem Meisterschulkurs oder Technikerkurs. Das Angebot ist ausschließlich Meisterschüler:innen gestattet, die aktiv in einem Meisterkurs eingeschrieben sind und gilt nur für die Dauer der Einschreibung. Mit Verlassen oder Beendigung des Kurses, ob erfolgreich oder nicht erfolgreich, erlischt die Eignung für das hier beschriebene Angebot „HERO für Meisterschüler”. Ein Nachweis über die aktive Einschreibung in einem Meisterkurs oder Technikerkurs ist der HERO Software GmbH zur Gewährung des Angebots vorzulegen. Die kostenlose Überlassung der Software wird über eine Verlängerung des kostenfreien Testzeitraums realisiert, welcher zum geplanten Enddatum des besuchten Meisterschulkurses oder Technikerkurses terminiert wird. Vom Angebot ausgeschlossen sind Personen, die bereits einen aktiven Account bei der HERO Software hatten.

11.2 HERO für Meisterschüler - Vertragsbedingungen. Ein automatischer Übergang in ein kostenpflichtiges Abonnement findet nicht statt.

11.3 HERO für Meisterschüler - allgemeine Bedingungen. Das Angebot gilt nur für bezugsberechtigte Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind. Personen in Ländern, für die ein Handelsembargo besteht oder die Exportbeschränkungen seitens der USA oder des betreffenden Staates unterliegen, sind von diesem Angebot ausgeschlossen. Änderungen oder Widerruf aufgrund unvorhergesehener Umstände vorbehalten. Das Angebot kann nicht abgetreten, verkauft, übertragen oder mit anderen Rabatten oder Angeboten kombiniert werden. Das Angebot kann nicht gegen Bargeld oder andere nicht ausdrücklich aufgeführte Produkte bzw. Services eingelöst werden. Die Inanspruchnahme ist abhängig von der Verfügbarkeit im Land der Kundin/des Kunden und unterliegt eventuell zusätzlichen Bedingungen. DAS ANGEBOT GILT UNTER DER VORAUSSETZUNG, DASS ES WEDER NICHTIG NOCH DURCH GELTENDE GESETZE EINGESCHRÄNKT IST.

12. Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Empfehlungsprogramm „Helden werben Helden“

1. Teilnahmeberechtigung
1.1 „Helden werben Helden“ ist das „Kunden werben Kunden“-Programm von HERO, in dessen Rahmen HERO-Nutzer Neukunden werben und dafür Geldprämien erhalten können.
1.2 Jeder volljährige Kunde (im Folgenden „Kunde“) von HERO mit einem kostenpflichtigen Account kann an der Aktion teilnehmen und Neukunden werben.
1.3 Als Neukunde gilt, wer innerhalb der letzten 6 Monate vor Kontoeröffnung kein Kunde der HERO Software GmbH war.
1.4 Sich selbst zu werben sowie gegenseitige Werbung zwischen Kunden sind ausgeschlossen.
1.5 Für eine erfolgreiche Neukundenwerbung muss der persönliche Empfehlungslink mit dem dazugehörigen Einladungscode bei der Erstellung eines neuen Demo-Accounts genutzt werden.

2. Werbeprämie
2.1 Der Geworbene muss innerhalb von 6 Monaten nach der Werbung einen kostenpflichtigen Account bei HERO abgeschlossen haben, d. h. einen Account mit mindestens einem Nutzer, ansonsten verfällt die Werbung.
2.2 Eine Auszahlung der Prämie ins Ausland ist nicht möglich.
2.3 Die Gutschrift der Prämie erfolgt erst, wenn die Voraussetzungen für die Prämienerteilung erfüllt sind. Maßgeblich ist hierbei insbesondere, dass der HERO-Account kostenpflichtig genutzt wird und alle ausstehenden Rechnungen beglichen sind.

3. Ausschluss und Änderungen
3.1 HERO behält sich das Recht vor, Werber von der Kundenwerbung auszuschließen, wenn Anzeichen für einen missbräuchlichen Gebrauch vorliegen.
3.2 HERO behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen oder die Beendigung des Angebots vorzunehmen.

Prämien und Bedingungen für Neukundenwerbung in 2024
1. Alle HERO-Nutzer können am „Helden werben Helden“-Programm teilnehmen, unabhängig davon, ob sie Geschäftsführer sind. Werbende agieren als Privatpersonen.
2. Bei jeder Werbung muss der Empfehlungslink für die Kundenwerbung verwendet werden.
3. Jeder HERO-Kunde erhält als Werber für jede Empfehlung eine Prämie von 300 €.
4. Die Auszahlung der Prämie erfolgt über den Zahlungsdienstleister PayPal auf das private PayPal-Konto.
5. Die korrekte Versteuerung der Prämien obliegt den Teilnehmern der Aktion. HERO übernimmt keine Verantwortung.
6. Der Neukunde erhält als Geworbener und damit Teilnehmer des „Helden werben Helden“-Programms zwei zusätzliche Gratismonate im gewählten kostenpflichtigen Vertrag.
7. HERO behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen oder die Beendigung der Aktion vorzunehmen.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Vertragsübertragung. HERO ist berechtigt, die Vertragsbeziehung mit dem Softwarenutzer auf ein mit HERO gemäß § 15ff Aktiengesetz verbundenes Unternehmen zu übertragen. HERO wird dem Softwarenutzer die Übertragung rechtzeitig, mindestens vier Wochen vorab, ankündigen und dem Softwarenutzer durch ausdrückliche Einräumung eines Sonderkündigungsrechts die Möglichkeit geben, sich vor Wirksamwerden der Übertragung vom Vertrag zu lösen. Im Voraus bezahlte Vergütungen wird HERO dem Softwarenutzer im Falle einer Sonderkündigung anteilig zurückzuerstatten.

13.2 Erklärungen. Sofern nicht anders vorgesehen, können Mitteilungen und Erklärungen nach diesem Vertrag in Textform gemäß § 126b BGB erfolgen (z. B. per E-Mail). HERO kann hierzu die vom Softwarenutzer im Bestellschein angegebene E-Mail-Adresse verwenden. Änderungen wird der Softwarenutzer HERO unverzüglich mitteilen.

13.3 Textform. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Textform nach § 126b (z. B. E-Mail, Brief oder Fax). Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.

13.4 Aufrechnung. Der Softwarenutzer kann mit anderen Ansprüchen als mit seinen vertraglichen Gegenforderungen aus dem jeweils betroffenen Rechtsgeschäft nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt oder von HERO unbestritten ist.

13.5 Anwendbares Recht. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

13.6 Gerichtsstand. Ist der Softwarenutzer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand derjenige bei HERO. HERO bleibt berechtigt, am Sitz des Softwarenutzers zu klagen.

13.7 Teilunwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise redlicherweise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.

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